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ArbeitszeitbetrugReichen Protokolle des Schließsystems für Betrugs-Nachweis aus?

Abo-Inhalt17.06.2024591 Min. Lesedauer

| Die Vorlage von Protokollen eines Schließsystems ist allein wohl nicht geeignet, einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. |

Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (28.3.24, 6 Sa 105/23, Abruf-Nr. 241832). Es betonte, dass dies insbesondere gelte, wenn von der kündigenden ArbG geltend gemacht werde, die ArbN sei immer schon um 15:00 Uhr gegangen, aber das Protokoll des Schließsystems an mehreren Tagen die Annahme nahelege, dass die ArbN erst nach 15:00 Uhr zur Arbeit gekommen sei. Das LAG Köln bestätigte damit vollumfänglich die Entscheidung der Vorinstanz (Arbeitsgericht Köln 18.1.23, 2 Ca 5572/22).

AUSGABE: AA 7/2024, S. 109 · ID: 50065958

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