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SchwerbehinderungKeine Einladung, wenn „fachliche Eignung“ fehlt
| Eine AGG-Entschädigung scheidet aus, wenn der Bewerber eine klassische kaufmännische Ausbildung hat, die nicht mit der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes (Bundeswehrverwaltung) vergleichbar ist. Hat der Bewerber später nicht entsprechend seiner Qualifikation gearbeitet, sammelt er auch keine Zeiten „hauptberuflicher Tätigkeit“. |
Zu diesem Ergebnis kam das OVG NRW (8.5.23, 1 A 3340/20, Abruf-Nr. 240427). Der Kläger bewarb sich im April 2017 auf die oben genannte Laufbahn-Stelle, wurde aber nicht eingeladen. Vor dem VG klagte er auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG und unterlag. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG zurück. Zu Recht habe das VG § 82 S. 3 SGB IX angewandt (seit 2018 in § 165 S. 4 SGB IX geregelt). Demnach ist eine Einladung schwerbehinderter Menschen durch einen öffentlichen ArbG ausnahmsweise entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Der Kläger hatte eine Ausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft absolviert. Deren Inhalte unterschieden sich wesentlich von denen, die im Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vermittelt würden und allein zur Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst führen könnten. Das VG verglich insoweit die Ausbildung des Klägers mit den Anforderungen des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes. Er konnte auch nicht nachweisen, dass seine späteren hauptberuflichen Tätigkeiten seiner Qualifikation entsprachen bzw. anzuerkennen seien (Voraussetzung nach § 2 Abs. 5 Bundeswehrlaufbahnverordnung/BLV). Hier wäre ein Zeitraum von mindestens einem Jahr und sechs Monaten notwendig gewesen. Er hatte auf verschiedenen Stellen überwiegend einfache Büro- und Verwaltungsarbeiten ausgeführt, die häufig nicht einmal eine kaufmännische Ausbildung voraussetzten.
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AUSGABE: AA 4/2024, S. 56 · ID: 49966702