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Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt26.03.2024368 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur Vertragsstrafe, zum Prozessrecht und zum Kündigungsrecht. |

Rechtsprechungsübersicht

Kündigungsrecht – LAG Schleswig-Holstein 18.10.23, 3 Sa 81/23, Abruf-Nr. 239495

Nach § 15 Abs. 4 TzBfG kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. So entschied es das LAG Schleswig-Holstein.

Urlaubsrecht – LAG Sachsen 4.1.24, 1 Ta 82/23, Abruf-Nr. 239390

Das LAG Sachsen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der ArbN zwar in der Bestandsstreitigkeit mit dem alten ArbG obsiegt hatte. Er war aber bereits ein weiteres Arbeitsverhältnis zu einem neuen ArbG eingegangen. Nun hatte der ArbN Prozesskosten beantragt, weil er den alten ArbG auf Urlaubsabgeltung verklagen wollte. Das LAG entschied, dass bei einem solchen Doppelarbeitsverhältnis die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht fehle, wenn sich der beklagte alte ArbG darauf berufe, der neue ArbG habe Urlaub bewilligt.

Vertragsstrafe – LAG Mecklenburg-Vorpommern 28.3.23, 2 Sa 112/22, Abruf-Nr. 238531

Ein Vertragsstrafeversprechen, das für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdiensts vorsieht, kann eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sein. Das ist nach einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern der Fall, wenn es nicht nach der Schwere des Verstoßes, nach dem Grad des Verschuldens, der Möglichkeit eines Schadens und dessen Höhe differenziert, wenn es keine Obergrenze der Vertragsstrafe vorsieht und einen Fortsetzungszusammenhang nicht berücksichtigt.

Örtliche Zuständigkeit – LAG Hamm 4.1.24, 1 SHa 21/23, Abruf-Nr. 239218

Auch in der Passivphase der Altersteilzeit bleibt es nach einer Entscheidung des LAG Hamm beim Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsorts von Arbeitsleistung und Vergütung. Die in der Passivphase fehlende Verpflichtung, die Arbeitsleistung erbringen zu müssen, ist kein Umstand i. S. d. § 269 Abs. 1 BGB, der dazu führt, als Leistungsort den Sitz des ArbG anzunehmen.

Prozessrecht – LAG Schleswig-Holstein 19.6.23, 2 Ta 40/23, Abruf-Nr. 238336

Es ist nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, nach einem dezidierten Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts mit Fristsetzung die nachgereichten Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Trotz eines entsprechenden Hinweisverlangens des Prozessbevollmächtigten bei fehlenden Unterlagen ist das Gericht nicht verpflichtet, nochmals auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Außerhalb der gesetzten Frist nachgereichte Unterlagen sind nach Abschluss der Instanz vom Arbeitsgericht nicht mehr zu berücksichtigen.

Betriebsverfassungsrecht – BAG 17.10.23, 1 ABR 24/22, Abruf-Nr. 239199

Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der ArbG den ArbN die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen.

AUSGABE: AA 4/2024, S. 72 · ID: 49963027

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