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BerufsunfähigkeitsversicherungBesteuerung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente vor BFH

Abo-Inhalt18.07.2023627 Min. Lesedauer

| Der BFH muss sich mit der Frage befassen, ob die Versicherungsleistungen aus einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Ertragsanteil oder mit dem höheren Besteuerungsanteil versteuert werden (Az. beim BFH: X R 15/23). Konkret geht es um einen zertifizierten Vertrag über eine Basis-Rente inkl. Berufsunfähigkeitsrente. |

Das FG Niedersachsen vertritt die Ansicht, dass im Urteilsfall eine schädliche ergänzende Absicherung gegeben ist, weil

  • nicht mehr als 50 Prozent des monatlichen Gesamtbeitrags auf die Altersversorgung des VN entfallen und
  • die Berufsunfähigkeitsrente nach dem Vertrag bereits am 01.06.2025 endet, während die Altersrente erst am 01.06.2036 beginnt, also eine „Lücke“ von zehn Jahren besteht.

Die Zahlungen sind daher nicht mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG zu versteuern, wie das Finanzamt meint, sondern mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) S. 5 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV. Es handelt sich nämlich um eine abgekürzte Leibrente, weil sie für die Lebensdauer des VN, längstens bis zum 01.06.2025, zu zahlen ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2023, Az. 1 K 259/21, Abruf-Nr. 236077).

Weiterführende Hinweise
  • Ebenso: FG Münster, Urteil vom 30.01.2018, Az. 5 K 3324/16 E → Abruf-Nr. 200035
  • Beitrag „Kombinierte Alters- und BU-Rente: Ertragsanteil auf BU-Leistungen“, VVP 4/2018, Seite 3 → Abruf-Nr. 45188025

AUSGABE: VVP 8/2023, S. 1 · ID: 49586993

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