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GesellschaftsrechtPersönliche Daten im Handelsregister: Müssen Sie es hinnehmen?

Abo-Inhalt26.06.2023447 Min. Lesedauer

| Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-)Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) u. a. vor, dass Name, Geburtsdatum und Wohnort des Geschäftsführers aufzunehmen sind. Die Bekanntgabe dieser persönlichen Daten muss der Geschäftsführer akzeptieren, entschied das OLG Celle. |

Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Das wiege schwerer als behauptete – aber nicht näher konkretisierte – persönliche Gefährdungen des Geschäftsführers (OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2023, Az. 9 W 16/23, Abruf-Nr. 234819).

Wichtig | Der Geschäftsführer hat gegen die Entscheidung aber Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt. Sie trägt das Az. II ZB 7/23.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „In diesen Fällen müssen Vermittlerbetriebe Angaben zum Transparenzregister machen“, VVP 1/2022, Seite 15 → Abruf-Nr. 47784915

AUSGABE: VVP 8/2023, S. 2 · ID: 49577135

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