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ArbeitgeberleistungenErstattung von Parkgebühren und Überlassung von Parkplätzen richtig versteuern und verbeitragen
| Bei vielen Vermittlerbetrieben in größeren Städten steht ein Problem auf der Tagesordnung: Die Parkplatzsituation für die Mitarbeiter. Doch wie können Vermittlerbetriebe dieses Problem am besten lösen? Können die Kosten für Fremdparkplätze – steuer- und beitragsfrei – erstattet werden? Was gilt, wenn zusätzliche Parkplätze angemietet und diese den Mitarbeitern kostenfrei oder verbilligt überlassen werden? VVP beleuchtet die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen anhand verschiedener Fallkonstellationen. |
Inhaltsverzeichnis
Fall 1: Arbeitgeber erstattet die Parkgebühren
Ihre Mitarbeiter können Parkgebühren, die sie selbst zahlen, nicht als Werbungskosten absetzen. Denn die Parkgebühren fallen für den Mitarbeiter infolge der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte an. Sie sind mit der Entfernungspauschale abgegolten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 S. 1 EStG).
Erstatten Sie als Arbeitgeber die Parkgebühren, erfolgt dies nicht in Ihrem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. Selbst wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigt, erfolgt die Übernahme der Parkkosten immer auch im Interesse der Mitarbeiter, die diese Kosten andernfalls tragen müssten. Deshalb sind Erstattungen des Arbeitgebers steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, so jüngst auch das FG Niedersachsen (Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18, Abruf-Nr. 228010, rechtskräftig).
Beispiel |
Ein Mitarbeiter eines Vermittlerbetriebs mietet aufgrund der schlechten Parkplatzsituation in der Nähe zum Betrieb dauerhaft einen Parkplatz an. Die Miete beträgt monatlich 50 Euro. Sein Arbeitgeber erstattet ihm den Betrag. Lösung: Die Erstattung ist steuer- und beitragspflichtig. Ein nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz liegt nicht vor. Eine pauschale Besteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG mit 15 Prozent ist ausgeschlossen, weil die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und nicht gesondert als Werbungskosten geltend gemacht werden können. |
Erstattung aus An-lass einer Auswärtstätigkeit begünstigt Praxistipp | Erstatten Sie Parkgebühren aufgrund einer Auswärtstätigkeit Ihres Mitarbeiters, z. B. die Parkgebühren bei Kundenterminen des Mitarbeiters, ist dies nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung. |
Fall 2: Arbeitgeber stellt kostenlose Parkmöglichkeiten
Anders und steuerlich viel lukrativer sieht es aus, wenn Sie Ihren Mitarbeitern eine kostenlose Parkmöglichkeit stellen. Die unentgeltliche Überlassung von Parkraum in der Nähe zu Ihrem Betrieb bzw. der ersten Tätigkeitsstätte Ihres Mitarbeiters stellt keinen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Es ist eine Sachleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Wichtig | Die Finanzverwaltung wendet das anderslautende Urteil des FG Köln vom 15.03.2006 (Az. 11 K 5680/04, Abruf-Nr. 061896, rechtskräftig) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an (OFD Münster, Mitteilung vom 25.06.2007, Erlass des Finanzministeriums NRW vom 28.09.2006).
Gestellung von Parkmöglichkeiten geht weit
Für die lukrative begünstigte Gestellung von kostenlosen Parkmöglichkeiten gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt nicht nur, wenn sich die Parkflächen in Ihrem Eigentum befinden. Auch wenn Sie z. B. Stellplätze anmieten und diese Ihren Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellen, ergibt sich kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die Überlassung von Parkmöglichkeiten durch Sie als Arbeitgeber an Ihre Mitarbeiter wird generell nicht besteuert.
Beispiel |
Gemietete Tief-
garagenstellplätze bleiben bei Arbeitnehmern steuerfrei Der Inhaber des Vermittlerbetriebs mietet auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Betrieb für seine Mitarbeiter drei Tiefgaragenstellplätze für jeweils 50 Euro je Monat an. Die Mitarbeiter können die Parkplätze jederzeit nutzen. Lösung: Der sich für den einzelnen Mitarbeiter ergebende Vorteil durch die Parkplatznutzung unterliegt nicht der Besteuerung und den Sozialabgaben. |
Keine Gehaltsumwandlung zugunsten Parkplatzüberlassung
Möchten Sie von dieser lukrativen Gestaltung profitieren, müssen Sie die Parkplätze Ihren Mitarbeitern „on top“ zur Verfügung stellen. Denn eine Gehaltsumwandlung zugunsten von Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erkennt das Finanzamt nicht an.
Beispiel |
Ein Mitarbeiter mit einem Bruttoarbeitslohn von 2.500 Euro darf einen vom Inhaber des Vermittlerbetriebs angemieteten Parkplatz nutzen. Dafür a) muss der Mitarbeiter nichts bezahlen bzw. b) wird der Arbeitslohn um 50 Euro reduziert. Lösung: Während die Parkplatzüberlassung in der Variante a) keinen Arbeitslohn darstellt, liegt in Variante b) eine schädliche Gehaltsumwandlung vor. In beiden Varianten unterliegen 2.500 Euro den Steuern und Sozialabgaben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für den Parkplatz mehr als 50 Euro bezahlen muss. |
Fall 3: Arbeitgeber stellt verbilligte Parkmöglichkeiten
Stellen Sie verbilligt Parkmöglichkeiten, tragen Sie zunächst sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Parkmöglichkeiten (z. B. Parktickets, Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresgebühren). Sie verlangen von Ihren Arbeitnehmern aber eine Kostenbeteiligung, z. B. 50 Prozent der Ihnen entstehenden Kosten. Auch bei einer verbilligten Überlassung von Parkmöglichkeiten ist der Vorteil bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragsfrei.
Exkurs: Parkmöglichkeit ohne betrieblichen Kontext
Stellen Sie Ihrem Mitarbeiter eine Parkmöglichkeit ohne betrieblichen Zusammenhang zur Verfügung (z. B. in der Nähe der privaten Wohnung für den privaten Pkw), handelt es sich für den Mitarbeiter um einen Sachbezug. Dieser kann eine Steuer- und Beitragspflicht auslösen, wenn die Kosten für die Parkmöglichkeit die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschreiten oder die Parkmöglichkeit Ihren Mitarbeitern nicht „on top“ gestellt wird.
Dienstwagen und Kosten beim Parken
Fährt Ihr Mitarbeiter einen Dienstwagen und stellen Sie eine Parkmöglichkeit zur Verfügung, liegt auch kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Trägt der Mitarbeiter allerdings selbst die Kosten für ein Parkticket oder mietet der Mitarbeiter bei einem Dritten eine Garage an, um den Dienstwagen unterzustellen, können Sie diese Kosten nach § 3 Nr. 50 EStG steuer- und beitragsfrei erstatten (BFH, Urteil vom 07.06.2002, Az. VI R 1/00, Abruf-Nr. 081955).
Vermietet der Mitarbeiter seine eigene Garage an Sie für die Unterstellung des Dienstwagens, erzielt er Mieteinkünfte. Er muss diese versteuern, kann parallel jedoch die ihm entstandenen Kosten (z. B. Abschreibung der Garage) abziehen (BFH, Urteil vom 07.06.2002, Az. VI R 145/99, Abruf-Nr. 021173 und BFH, Urteil vom 07.06.2002, Az. VI R 53/01, Abruf-Nr. 021532).
Übersicht Parkplatzüberlassung an Mitarbeiter
AUSGABE: VVP 8/2023, S. 15 · ID: 48307922