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VermittlerrechtSchleppende Bearbeitung von Anträgen durch Versicherer – Ablehnung nach Wochen rechtens?

Top-BeitragAbo-Inhalt30.03.20232244 Min. Lesedauer

| Die schleppende Bearbeitung von Anträgen durch Versicherer bereitet Maklern aktuell große Probleme. Oft werden Anträge erst nach Wochen abgelehnt. Ein VVP-Leser möchte wissen, ob es eine Handhabe dagegen gibt. |

Frage: Unser Maklerunternehmen hat den Versicherer gebeten, die Hauptfälligkeit zu verlegen. Nun kam nach über sechs Wochen eine Mitteilung des Versicherers, dass er der Änderung nicht zustimmt. Kann der Versicherer jetzt noch ablehnen?

Antwort: In der Regel darf der Versicherer Anträge ablehnen, aber es gibt Ausnahmen.

Antrag unter Abwesenden mit Prüfungszeit des Versicherers

Ihre an den Versicherer gerichtete „Bitte“ um Verlegung der Hauptfälligkeit war ein Antrag unter Abwesenden. Ein solcher Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB).

Sprich: Sie müssen dem Versicherer bei vertragsändernden Anträgen eine Prüfungszeit zugestehen, innerhalb der er unter regelmäßigen Umständen annehmen darf. Das wird von Fall zu Fall verschieden sein – je nach Annahme- und Bearbeitungspraxis des Versicherers.

Praxistipps |

  • Erfragen Sie beim Versicherer den Sachstand nach zwei bis drei Wochen bzw. mahnen eine Entscheidung des Versicherers an, verbunden mit der Androhung, den Vertrag sonst umzudecken.
  • Aus dem bloßen Schweigen des Versicherers können Sie nicht auf eine Annahme des Vertragsänderungsangebots schließen.
  • Sie können die Annahme auch nicht dadurch herbeiführen, dass Sie bei Stellung des Antrags zum Ausdruck bringen, Sie würden das Schweigen des Versicherers als Annahme werten.
  • Auch nicht möglich ist es, dass Sie bei Stellung des Antrags eine Frist setzen und darauf hinweisen, dass Sie es als Annahme betrachten, sollte innerhalb der Frist eine Antragsablehnung nicht zugehen.

Sonderfall vorläufige Deckung

Geht es um die sofortige Beschaffung von Versicherungsschutz, muss der Versicherer wegen der Eilbedürftigkeit schneller reagieren. Will er den Versicherungsschutz nicht gewähren, muss er sofort reagieren und darauf hinweisen, dass noch keine Deckung besteht.

AUSGABE: VVP 4/2023, S. 8 · ID: 48984785

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