Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Apr. 2023 abgeschlossen.
ArbeitgeberleistungenNettolohnoptimierung durch Smartphone-Kauf vom Arbeitnehmer – BFH akzeptiert Gestaltung
| Kaufen Sie Ihrem Mitarbeiter das private Smartphone zu einem niedrigen, unter dem Marktwert liegenden Preis ab, und überlassen Sie es dem Mitarbeiter unmittelbar danach wieder, lassen sich dadurch Steuern sparen. Der BFH hat das Gestaltungsmodell jetzt abgesegnet. VVP erläutert, wie Sie und Ihre Mitarbeiter von der Gestaltung profitieren. |
Dreh- und Angelpunkt: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG
Erhält ein Mitarbeiter von Ihnen einen Vorteil, so unterliegt dieser grundsätzlich der Besteuerung und den Sozialabgaben (§ 2 Abs. 1 LStDV). Sollten Sie also Ihrem Mitarbeiter ein Smartphone auch zur privaten Nutzung überlassen, würde das theoretisch Steuern und Sozialabgaben kosten. Allerdings kann dieser Vorteil gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer- und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei sein. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Smartphone selbst, sondern gemäß R 3.45 S. 5 LStR auch für Zubehör (z. B. Schutzhülle, Ladekabel, Kopfhörer) und Vertrags- und Grundgebühren, Verbindungsentgelte, Roaminggebühren und die Kosten des Datenvolumens.
Eigentum des Arbeitgebers erforderlich
Einzige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG ist, dass Sie Ihrem Mitarbeiter ein Gerät (ggf. nebst Vertrag und Zubehör) überlassen. Das Eigentum muss also bei Ihnen liegen. Ein reiner Zuschuss zu einem Vertrag des Mitarbeiters wäre deshalb steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 21.06.2006, Az. XI R 50/05, Abruf-Nr. 062452). Daraus folgt auch, dass Ihr Mitarbeiter entsprechende Geräte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Sie zurückgeben muss. „Überlässt“ bedeutet hingegen nicht die Überlassung zur reinen beruflichen Nutzung. Selbst die Überlassung zur ausschließlich privaten Nutzung fällt unter die Begünstigung des § 3 Nr. 45 EStG und ist steuer- und beitragsfrei (R 3.45 S. 1 LStR).
Wichtig | Profitieren können alle Mitarbeiter. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Voll- oder Teilzeitkräfte, Fachkräfte, Aushilfen oder Azubis handelt. Selbst Minijobber können ein steuer- und beitragsfreies Smartphone erhalten – ohne Anrechnung auf die 520-Euro Grenze. Nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass die Überlassung einem Fremdvergleich standhalten muss.
Nettolohnoptimierung bei der Smartphone-Überlassung
Die Smartphone-Überlassung führt zu einer echten Win-win-Situation. Während der Mitarbeiter den Vorteil brutto wie netto erhält, sparen Sie Sozialabgaben. Zudem wird Ihr Mitarbeiter an den Vermittlerbetrieb gebunden, weil er bei einer Kündigung das Smartphone herausgeben muss. Selbst eine Gehaltsumwandlung wäre anzuerkennen (R 3.45 S. 6 LStR):
Beispiel |
Mitarbeiter A erhält in Ihrem Vermittlerbetrieb ein Gehalt von 4.000 Euro brutto (Steuerklasse I). Sie bieten ihm eine Gehaltserhöhung von 50 Euro an. Alternativ kann A sich ein Smartphone mit Vertrag aussuchen. Das kostet auch monatlich 50 Euro. Ergebnis: Sie sparen bei einer Lohnerhöhung „durch Smartphone“ monatlich zehn Euro; und Mitarbeiter A erhält monatlich effektiv 25 Euro mehr netto als bei einer regulären Gehaltserhöhung von 50 Euro. |
Praxisproblem: Mitarbeiter haben bereits Smartphone
Möchten Sie diese Gestaltung nach § 3 Nr. 45 EStG nutzen, dann stellt sich jedoch folgendes Praxisproblem: Nahezu alle Mitarbeiter besitzen bereits ein Smartphone, und die Verträge laufen regelmäßig zwei Jahre. Das würde im Beispiel bedeuten, dass zunächst viele Mitarbeiter die reguläre Gehaltserhöhung von 50 Euro wählen würden – denn was sollen sie mit einem zweiten Smartphone? Der erhoffte Vorteil würde also weitestgehend ausbleiben.
Gestaltung: Arbeitgeber kauft Smartphone vom Arbeitnehmer
Die Lösung des Problems liegt auf der Hand. Warum sollen Sie ein neues Smartphone von einem Dritten erwerben, wenn Sie auch einfach das Smartphone des Mitarbeiters kaufen könnten? Für dieses tragen Sie dann sämtliche Kosten (Wartung, Reparatur, Vertragskosten, Verbindungsentgelte, Datenvolumen, Roaminggebühren usw.) – und Sie überlassen es dem Mitarbeiter zur privaten (und ggf. beruflichen Nutzung) zurück. Diese Überlassung ist dann gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer- und auch beitragsfrei.
Effektiv ändert sich für den das Smartphone verkaufenden Mitarbeiter nicht viel. Er kann das Smartphone wie bisher nutzen, nur tagen Sie sämtliche Kosten. Einziger Nachteil: Das Smartphone gehört nun Ihnen. Der Mitarbeiter muss dieses also bei einer Kündigung an Sie zurückgeben (oder von Ihnen zurückerwerben), und ein späterer Veräußerungserlös aus dem Verkauf des gebrauchten Smartphones würde Ihnen zustehen. Dieser dürfte aber zu vernachlässigen sein, weil gebrauchte Smartphones regelmäßig nur einen geringen Marktwert besitzen.
Verkauf für nur wenige Euro zulässig?
Zahlen Sie dem Mitarbeiter einen Kaufpreis in Höhe des Werts des Smartphones, funktioniert die Gestaltung problemlos. Doch in der Praxis bedeutet das, dass Sie sich über den Wert eines jeden Smartphones Gedanken machen müssten. Daher stellt sich die Frage, ob Sie die Smartphones Ihrer Mitarbeiter auch zu gefühlt symbolischen Preisen von nur wenigen Euro erwerben können. Hier könnte das Finanzamt ein Scheingeschäft i. S. v. § 41 Abs. 2 AO oder einen Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO unterstellen.
Dieser Auffassung hat der BFH aktuell gleich in drei Fällen bei Kaufpreisen zwischen ein und sechs Euro eine Absage erteilt: Ein Scheingeschäft liege nicht vor, weil gewollt sei, dass der Arbeitgeber Eigentum an dem Smartphone erlangt und der Kaufvertrag gültig ist. Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor, weil die Kaufverträge die wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit darstellen, dem Arbeitgeber dauerhaft betriebliche Smartphones zu verschaffen. Die Höhe eines Kaufpreises von ein und sechs Euro sei dabei unerheblich, zumal den Mitarbeiter die später eintretenden Vorteile zustehen. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die Telekommunikationsverträge mit den jeweiligen Anbietern weiterhin über den Mitarbeiter liefen und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deshalb die anfallenden Kosten steuer- und beitragsfrei erstatte (BFH, Urteile vom 23.11.2022, Az. VI R 49/20, Abruf-Nr. 233801, Az. VI R 50/20, Abruf-Nr. 233796 und Az. VI R 51/20, Abruf-Nr. 233842).
Diese Verträge wurden in den Urteilsfällen geschlossen
In den drei BFH-Fällen hatte der Arbeitgeber zeitgleich drei Verträge mit dem jeweiligen Arbeitnehmer geschlossen:
- 1. Kaufvertrag: Der Arbeitnehmer verkauft sein (gebrauchtes) Smartphone an seinen Arbeitgeber. In dem Kaufvertrag sind Käufer und Verkäufer, die Bezeichnung des Smartphones, der Kaufpreis (von ggf. einem Euro) und der Eigentumsübergang (mit Tag) auf den Arbeitgeber zu vereinbaren. Dieser Vertrag ist zwingend erforderlich, damit der Arbeitgeber Eigentümer wird.Zeitgleich zum Ankauf der Geräte ...
- 2. Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten: Hier wird geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Smartphone zur Verfügung stellt und er sämtliche Kosten übernimmt. Soweit die Kosten vom Arbeitnehmer verauslagt werden, sind diese vom Arbeitgeber bei Vorlage der Rechnungen zu erstatten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Smartphone an den Arbeitgeber herauszugeben. Dieser Vertrag ist erforderlich, damit das wirtschaftliche Eigentum beim Arbeitgeber liegt.... auch Kosten sowie ...
- 3. Mobiltelefon-Überlassungsvertrag: In diesem Vertrag wird geregelt, wie der Arbeitnehmer mit dem Smartphone umzugehen hat (Pflege und Wartung auf Kosten des Arbeitgebers, Haftung des Arbeitnehmers für Schäden am Smartphone durch unsachgemäße Behandlung, keine Weitervermietung oder Weiterüberlassung an Dritte). Auch dieser Vertrag endet automatisch am Ende des Arbeitsverhältnisses.... Umgang und Rückgabe geregelt
AUSGABE: VVP 4/2023, S. 18 · ID: 49210702