Apr. 2023
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PensionszusageGestreckte Auszahlung ist nicht ermäßigt zu besteuern
Abo-Inhalt06.03.20233484 Min. Lesedauer
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BFH bestätigt Entscheidung der Vorinstanz
| Die Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage, die abweichend vom Vereinbarten in eine Hauptzahlung und verschiedene Restzahlungen aufgeteilt und in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird, kann nicht ermäßigt besteuert werden. Das hat der BFH klargestellt. |
Für den BFH lagen aus folgenden Erwägungen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nicht vor (BFH, Urteil vom 15.12 2022, Az. VI R 19/21, Abruf-Nr. 234007):
- Die Steuerzahlerin erhielt das „Alterskapital“ als sonstigen Bezug mit Zufluss in drei Veranlagungszeiträumen (§§ 38a Abs. 1 S. 3, 11 Abs. 1 S. 1 und S. 4 EStG). Es fehlte damit an dem für die Außerordentlichkeit der Einkünfte regelmäßig erforderlichen Bezug in einem Veranlagungszeitraum.
- Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche anerkannt werden können, kam nicht in Betracht. Allein schon deshalb, weil sich die Auszahlung des „Alterskapitals“ nicht nur auf zwei, sondern auf drei Veranlagungszeiträume erstreckte.
- Zwar war die Zahlung des „Alterskapitals“ ursprünglich in einer Summe vereinbart, und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen beruhte auch auf Gründen, die der Gestaltungsfreiheit der Steuerzahlerin entzogen waren. Dies rechtfertigt für den BFH aber keine abweichende Beurteilung.
AUSGABE: VVP 4/2023, S. 2 · ID: 49230945
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