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SozialversicherungswerteRechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2023
| Wie in jedem Jahr haben sich auch im Jahr 2023 viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung geändert. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Werte, die 2023 gelten. |
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Die Beitragssätze sind im Wesentlichen gleich geblieben. Lediglich bei der Arbeitslosenversicherung gilt der reguläre Beitragssatz von 2,60 Prozent wieder; befristet bis zum 31.12.2022 war der Satz auf 2,40 Prozent abgesenkt worden. Zum 01.01.2023 gelten folgende Werte:
Beitragssätze 2023 | |||
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Gesamt | |
Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | 1,30 % | 2,60 % |
Allgemeine Rentenversicherung | 9,30 % | 9,30 % | 18,60 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 15,40 % | 9,30 % | 24,70 % |
Krankenversicherung | |||
| 7,30 % | 7,30 % | 14,60 % |
| 7,00 % | 7,00 % | 14,00 % |
Pflegeversicherung | |||
| 1,525 % | 1,525 % | 3,05 % |
| 1,525 % | 1,875 % | 3,40 % |
| 1,025 % | 2,025 % | 3,05 % |
| 1,025 % | 2,375 % | 3,40 % |
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für 2023 hat sich von 1,3 Prozent auf 1,6 Prozent erhöht (BMG, Bekanntmachung vom 28.10.2022 im Bundesanzeiger vom 31.10.2022, Abruf-Nr. 232648).
Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe
Für 2023 beträgt die Insolvenzgeldumlage, die der Arbeitgeber alleine trägt, 0,06 Prozent (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023, Abruf-Nr. 231541). Der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe ist von 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent gestiegen (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023, Abruf-Nr. 231540).
Rechengrößen in der Sozialversicherung
Zum 01.01.2023 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung geändert (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023, Abruf-Nr. 232647). Für 2023 gelten folgende Grenzen:
Beitragsbemessungsgrenzen 2023 | ||||
| West | Ost | ||
Monatlich | Jährlich | Monatlich | Jährlich | |
Arbeitslosenversicherung | 7.300 Euro | 87.600 Euro | 7.100 Euro | 85.200 Euro |
Allgemeine Rentenversicherung | 7.300 Euro | 87.600 Euro | 7.100 Euro | 85.200 Euro |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 8.950 Euro | 107.400 Euro | 8.700 Euro | 104.400 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 Euro | 59.850 Euro | 4.987,50 Euro | 59.850 Euro |
Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
Das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2021 beträgt 40.463 Euro (West) und 36.605 Euro (Ost). Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2023 beträgt 43.142 Euro pro Jahr (2022: 38.901 Euro).
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze; kurz: JAEG) ist bundeseinheitlich auf 66.600 Euro gestiegen; das sind monatlich 5.550 Euro. Bei einmaligem Überschreiten der Grenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig.
Wichtig | Ende 2022 sind solche Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, deren Jahresentgelt 2022 den Wert von 64.350 Euro überschritten hat und 2023 den Wert von 66.600 Euro überschreiten wird.
Für Personen, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung standen und privat krankenversichert waren, gilt die besondere JAEG für PKV-Bestandsfälle. Sie beträgt für 2023 nunmehr 59.850 Euro; das entspricht 4.987,50 Euro im Monat.
Wichtig | Wurde ein bisher privat versicherter Arbeitnehmer zum 01.01.2023 versicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht (auch bezüglich Pflegeversicherung) befreien lassen. Den unwiderrufbaren Antrag muss er bis zum 31.03.2023 bei der Krankenkasse stellen.
Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2022 und 2023 | ||
Allgemeine JAEG | Besondere JAEG | |
Jahr 2022 | 64.350 Euro | 58.050 Euro |
Jahr 2023 | 66.600 Euro | 59.850 Euro |
Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte
Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im Detail gilt Folgendes:
Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2023 | |
Höchstzuschüsse für Privatversicherte im Überblick Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld) | 364,09 Euro |
Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld) | 349,13 Euro |
Krankenversicherung Zusatzbeitrag | 39,90 Euro |
Pflegeversicherung | 76,06 Euro |
Pflegeversicherung Sachsen | 51,12 Euro |
Praxistipp | Arbeitgeber müssen prüfen, ob private Krankenversicherungsunternehmen die Prämie gesenkt haben. |
- Krankenversicherung: Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 364,09 Euro (4.987,50 Euro x 14,6 Prozent x 0,5); bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt er 349,13 Euro (4.987,50 Euro x 14,0 Prozent x 0,5). Für den Zusatzbeitrag (2023: 1,6 Prozent) errechnet sich ein maximaler Zuschuss von 39,90 Euro (4.987,50 Euro x 1,6 Prozent x 0,5).So errechnet sich der Höchstzuschuss des Arbeitgebers
- Pflegeversicherung: Als Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung ist die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen Versicherungspflichtigen ergibt. Der maximale Beitragszuschuss für 2023 beträgt daher 76,06 Euro (4.987,50 Euro x 3,05 Prozent x 0,5). In Sachsen beträgt der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung 51,12 Euro (4.987,50 Euro x 1,025 Prozent).
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße West und Ost sind 2023 gestiegen.
Bezugsgrößen 2023 | ||||
| West | Ost | ||
Monatlich | Jährlich | Monatlich | Jährlich | |
Bezugsgröße | 3.395 Euro | 40.740 Euro | 3.290 Euro | 39.480 Euro |
Wichtig | Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich der Wert für die alten Bundesländer.
Familienversicherung
Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Für 2023 gelten als Einkommensgrenze monatlich 485 Euro (ein Siebtel von 3.395 Euro).
Wichtig | Übt das Familienmitglied eine geringfügige Beschäftigung aus, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Sprich: Im Jahr 2023 gilt hier für die Familienversicherung eine Grenze von monatlich 520 Euro (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).
Geringfügige Beschäftigungen
Für geringfügige Beschäftigungen gilt im Jahr 2023 die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro. In der Rentenversicherung sind geringfügige Beschäftigte versicherungspflichtig, es sei denn, der geringfügige Beschäftigte hat einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Bereits seit 01.01.2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent – mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch dann, wenn ein geringfügig Beschäftigter weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts; die Differenz muss der Arbeitnehmer aufbringen.
Beispiel |
Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient seit 01.01.2022 monatlich 150 Euro. Somit beträgt der monatliche Anteil
|
Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit ist zum 01.01.2023 bei Minijobs auf 1,1 Prozent gestiegen. Der Erstattungssatz bleibt bei 80 Prozent. Die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, sinkt hingegen und beträgt seit 01.01.2023 bei Minijobs 0,24 Prozent. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent.
Übergangsbereich von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro
Seit 2023 beträgt die Einkommensgrenze, ab der die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, 2.000,01 Euro (§ 20 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV). Der für die Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich erforderliche Faktor F beträgt 0,6922 (28 Prozent: Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2023 von 40,45 Prozent; Rentenversicherung: 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent, Krankenversicherung: 16,2 Prozent [14,6 Prozent + 1,6 Prozent], Pflegeversicherung: 3,05 Prozent).
- Die Sozialversicherungswerte 2023 finden Sie auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 48760106
- Beitrag „Ab 2023 neue Obergrenze von 2.000 Euro bei Midijobs: Darauf ist bei Beitragsberechnung zu achten“, VVP 1/2013, Seite 13 → Abruf-Nr. 48834126
AUSGABE: VVP 1/2023, S. 19 · ID: 48834433