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PersonalmanagementBAG: Pflicht zur Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten – die zehn wichtigsten Punkte
| Im September hatte das BAG mit einer Pressemitteilung für großes Furore gesorgt, mit der es die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten bejaht hatte. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Diese enthalten eine Reihe von Präzisierungen. Nachfolgend finden Sie die zehn wichtigsten Punkte, die sich aus der neuen Rechtslage für die betriebliche Zeiterfassung in Vermittlerbetrieben ergeben. |
BAG-Urteil enthält Präzisierungen für die Praxis
Die Begründung der Entscheidung des BAG (Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21, Abruf-Nr. 231296) enthält eine Reihe von Konkretisierungen für die betriebliche Zeiterfassung, gerade im Hinblick auf Form und Umfang der Zeiterfassung, in punkto Vertrauensarbeitszeit sowie leitende Angestellte.
Die zehn wichtigsten Punkte in punkto betriebliche Zeiterfassung
Aus unserer Sicht ergeben sich aus dem Urteil die zehn folgenden wichtigsten Punkte für die betriebliche Zeiterfassung für Vermittlerbetriebe.
Die zehn wichtigsten Punkte | |
1. | Es besteht auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung und Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer. |
2. | Eine Erfassung von Beginn und Ende der Pausen oder privaten Arbeitsunterbrechungen ist nicht zwingend geboten. |
3. | Eine bestimmte Form der Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten besteht nicht. Bei der Umsetzung der Zeiterfassung haben die Betriebe weite Gestaltungsspielräume. |
4. | Die Delegation der Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten auf den einzelnen Arbeitnehmer ist zulässig; der Arbeitnehmer kann aber nicht freiwillig auf die Erfassung verzichten. |
5. | Die Verletzung der durch das Arbeitsschutzgesetz begründeten Aufzeichnungspflicht kann nicht zu unmittel-baren Sanktionen der Aufsichtsbehörden führen. |
6. | Es besteht keine Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Zeitkontenführung. Vertrauensarbeitszeit bleibt als Arbeitszeitmodell möglich, solange die arbeitszeitgesetzlichen Grenzen beachtet und durch entsprechende Zeiterfassung überwacht werden. |
7. | Leitende Angestellte (und andere Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des ArbZG) unterliegen unseres Erachtens nicht der Verpflichtung zur Zeiterfassung; weder nach Arbeitszeitgesetz noch nach Arbeitsschutzgesetz. Das ist derzeit aber umstritten; erst eine Gesetzesänderung wird hier für Klarheit sorgen. Bis dahin ist es ratsam, auf Nummer sicher zu gehen und auch hier eine Zeiterfassung vorzunehmen. |
8. | Hat der Vermittlerbetrieb einen Betriebsrat, gilt: Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht zur Erzwingung einer elektronischen Zeiterfassung, ist jedoch bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems zu beteiligen. |
9. | Eine gesetzliche Vorgabe für die Aufbewahrungsfrist aufgezeichneter Arbeitszeitdaten besteht nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, nicht für die erweiterte Aufzeichnungspflicht. |
10. | Betriebe müssen sich auf eine arbeitszeitgesetzliche Neuregelung der Zeiterfassungspflicht einstellen. |
AUSGABE: VVP 1/2023, S. 16 · ID: 48850428