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BilanzSteuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit rechtens
| Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersteilzeit gewähren, können dafür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Das hat jedenfalls das FG Köln entschieden. Der BFH hat allerdings das letzte Wort. Das Az. beim BFH lautet: Az. IV R 22/22. |
Im konkreten Fall klagte ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern neben dem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährt. Voraussetzung für den Anspruch ist die Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Der Arbeitgeber bildete dafür eine Rückstellung; diese erkannte das Finanzamt nicht an. Begründung: Die Arbeitnehmer hätten keine Mehrleistungen erbracht, die der Arbeitgeber zu bezahlen hätte. Das sieht das FG Köln anders. Die Bildung der Rückstellung sei zulässig. Denn der Arbeitgeber sage seinen Arbeitnehmern bei Erfüllen der Voraussetzungen die freien Arbeitstage fest zu. Damit gingen die Arbeitnehmer mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung; die Gegenleistung erbringe der Arbeitgeber erst in der Zukunft. Damit sei die Verpflichtung zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die künftige Betriebstreue der Arbeitnehmer gebunden sei (FG Köln, Urteil vom 10.11.2022, Az. 12 K 2486/20, Abruf-Nr. 232476).
AUSGABE: VVP 1/2023, S. 2 · ID: 48767455