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HaftungMaklerpool nur in Schriftstücken aufgeführt – keine Haftung des Maklerpools

Top-BeitragAbo-Inhalt20.12.202210610 Min. Lesedauer

| Erbringt ein Makler seine Maklertätigkeit dem Kunden/VN gegenüber unter Einbeziehung eines Maklerpools, so haftet bei einer evtl. Pflichtverletzung des Maklers nicht der Pool, wenn der Pool lediglich in Schriftstücken in Erscheinung tritt und keine eigenständige Maklerleistung erbringt. So entschied das OLG Nürnberg. VVP stellt Ihnen nachfolgend die Eckpunkte der Entscheidung vor. |

Vermittlung unter Einbeziehung eines Maklerpools

Die Versicherungsnehmerin (VN) schloss 2012 bei Versicherer V eine gewerbliche Sachversicherung für das Anwesen ab. Vermittelt wurde der Vertrag von einem Versicherungsmakler (ein guter Freund des Geschäftsführers der VN und im Verfahren deren Streithelfer). Der involvierte Maklerpool trat bei der Vermittlung nur in Schriftstücken als „Vermittler“ bzw. „Ansprechpartner“ in Erscheinung. Eine eigenständige Maklerleistung erbrachte er der VN gegenüber nicht. Sie nahm den Pool auch nicht als Maklerin wahr, über ihn wurde nie gesprochen. Gegenüber der VN agierte ausschließlich der Versicherungsmakler.

2020 kam es zu einem Leitungswasserschaden. Zu diesem Zeitpunkt hatte – anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine Unterversicherung bestanden, weswegen der Versicherer V nur einen Bruchteil des Schadens ersetzte. Die Unterversicherung war durch Werterhöhung des Inventars erst im Laufe der Zeit eingetreten. Die VN verklagte den Maklerpool auf Schadenersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Gefahr einer Unterversicherung. Damit hatte sie vor dem OLG Nürnberg aber keinen Erfolg (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 10.08.2022, Az. 8 U 840/22, Abruf-Nr. 232735).

Tatsächliches Auftreten des Pools nach außen entscheidend

Die VN konnte nicht nachweisen, dass der Maklerpool im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags beim Versicherer V als Versicherungsvermittler nach § 59 VVG gehandelt hatte. Nur ein solcher sei Adressat der in §§ 60 f. VVG geregelten Pflichten. Auch hafte der Pool nicht als Anscheinsmakler nach § 59 Abs. 2 S. 2 VVG, weil er zu keinem Zeitpunkt den Anschein erweckt habe, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Entscheidend sei das Auftreten gegenüber dem Kunden, nicht allein die Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister.

Bezeichnung „Vermittler“ bzw. „Ansprechpartner“ reicht nicht

Gegenüber der VN sei ausschließlich der Versicherungsmakler tätig geworden. Er habe nach außen hin keinen Bezug zum Maklerpool hergestellt. Die bloße Bezeichnung des Maklerpools als „Vermittler“ bzw. „Ansprechpartner“ im Anforderungsformular, dass der Makler vom Pool erhalten hatte, genüge nicht für die Begründung einer eigenständigen Maklerleistung des Pools.

Der Versicherungsmakler hatte zudem neben der Bezeichnung „Vermittler“ nachträglich seinen Firmennamen sowie seine Zuordnungsnummer handschriftlich vermerkt und darunter unterschrieben, um zu verdeutlichen, dass er Vermittler der Versicherung war und infolgedessen eine Maklercourtage erhält.

Vertragsverhältnis zwischen Makler und Kunden eindeutig

Eine Vertretung des Pools durch den Makler ergebe sich aus alldem nicht. Dieser habe den Versicherer V empfohlen und das passende Produkt ausgewählt, woraufhin die VN die Angebotsanforderung unterzeichnet hatte. Zu keinem Zeitpunkt durfte die VN davon ausgehen, dass sie den Maklerpool erst noch beauftragen müsse, um für sie tätig zu werden sowie einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz am Markt ausfindig zu machen und auszuwählen.

Das eindeutige Vertragsverhältnis zwischen VN und Makler wurde schließlich untermauert durch die geschlossene Maklervereinbarung. Danach wurden einzelne Versicherungsmakler, die mit dem Maklerpool zusammenarbeiteten, nicht im Namen des Pools und auch nicht als dessen Erfüllungsgehilfe tätig.

Maklerpool als Servicegesellschaft ohne Endkundenkontakt

Das OLG wertete – wie bereits die Vorinstanz – den Maklerpool als eine Servicegesellschaft, die akquirierte Verträge bündelt und für ihre Vertragspartner – selbstständige Versicherungsmakler – die organisatorische Abwicklung sowie insbesondere die Courtageabrechnungen mit den Versicherungsgesellschaften übernimmt, ohne selbst Kontakt zu den Endkunden zu haben. Daher hätte eine solche Servicegesellschaft den Endkunden gegenüber auch keine Aufklärungs- und Beratungspflichten. Vielmehr verpflichtet sie sich nur gegenüber dem Versicherungsmakler, den vermittelten Versicherungsantrag beim Versicherer einzureichen. Im vorliegenden Verfahren gebe es keine abweichende Handhabung. Die Abrechnung der Courtage an den Versicherungsmakler über den Maklerpool ändere nichts an dieser Einordnung.

Maklerpool nicht passivlegitimiert

Aufgrund der Sachlage verneinte das OLG Nürnberg bereits die Passivlegitimation des Maklerpools. Demnach war dieser nicht der richtige Beklagte und Inhaber des streitigen Rechts. Somit kam es im Verfahren auf weitere Feststellungen zur fehlenden Kausalität einer unterstellten Pflichtverletzung und zur mangelnden Pflicht, ungefragt nachträgliche Beratung zu leisten, nicht mehr entscheidungserheblich an. Eine eventuelle Haftung des Versicherungsmaklers war nicht Gegenstand des Verfahrens.

AUSGABE: VVP 1/2023, S. 9 · ID: 48850284

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