Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Jan. 2023 abgeschlossen.
KünstlersozialabgabeEinmalige Auftragserteilung – noch keine Künstlersozialabgabe
| Beauftragen Sie nur einmal einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website, müssen Sie noch keine Künstlersozialabgabe zahlen. Abgabepflichtig ist nur, wer mehr als gelegentlich Aufträge erteilt. Dies hat das BSG entschieden. |
Konkret hatte sich ein Anwalt von einem Webdesigner eine Kanzleiwebsite für 1.750 Euro erstellen lassen. Er zahlte dafür zunächst 750 Euro und dann 1.000 Euro netto. Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung eine Künstlersozialabgabe von 84 Euro nach. Der Anwalt habe Aufträge an einen Webdesigner erteilt und dafür zwei Honorarzahlungen von insgesamt 1.750 Euro geleistet. Die Grenze der nur gelegentlich erteilten Aufträge nach § 24 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 KSVG von 450 Euro sei überschritten.
Das BSG widerspricht in dem Punkt der Deutschen Rentenversicherung. Zutreffend hätten die Vorinstanzen entschieden, dass der Rechtsanwalt nicht der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe unterliegt: Bei der 450-Euro-Grenze handelt es sich um eine Bagatell- bzw. Geringfügigkeitsgrenze, wonach derjenige Unternehmer trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr nicht abgabepflichtig ist, dessen Entgelte hierfür 450 Euro nicht übersteigen. Hieraus könne aber nicht in einem Umkehrschluss die abschließende Regelung entnommen werden, dass jeder Unternehmer zwingend abgabepflichtig ist, der in einem Kalenderjahr an einen Künstler oder Publizisten ein Entgelt von mehr als 450 Euro zahlt. Maßgeblich sei vielmehr, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln. Das setzt eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit voraus und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst. Diese sah das BSG im Urteilsfall nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 01.06.2022, Az. B 3 KS 3/21 R, Abruf-Nr. 229838).
AUSGABE: VVP 1/2023, S. 1 · ID: 48520809