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ArbeitsentgeltNachträgliche Lohnsteuerpauschalierung führt nicht zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Abo-Inhalt28.09.20227390 Min. Lesedauer

| Sind die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem 28.02. des Folgejahres nachträglich pauschal besteuert werden? Nein, sagt das LSG Niedersachsen-Bremen und liefert gute Argumente. Das letzte Wort hat allerdings das BSG. |

Streit um korrigierte Lohnsteueranmeldung nach 28.02. des Folgejahres

Die Arbeitgeberin hatte am 05.09.2015 anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, an der auch ihre Arbeitnehmer teilnahmen. Bei der Lohnsteueranmeldung für September 2015 vom 08.10.2015 berücksichtigte die Arbeitgeberin diese Kosten zunächst nicht.

Am 31.03.2016 übermittelte sie dem Finanzamt dann eine korrigierte Lohnsteueranmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent an, soweit er den Freibetrag in Höhe 110 Euro je Teilnehmer überstieg. Auf den Betrag führte sie keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

Der Rentenversicherungsträger forderte nach der Betriebsprüfung mit Bescheid vom 04.12.2017 Sozialversicherungsbeiträge nach. Er meinte, dass eine steuer- und beitragsfreie Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen nur längstens bis Ende Februar des Folgejahres durch eine nachträglich Pauschalversteuerung geändert werden könne.

Das SG sah es anders und hob den Bescheid auf. Der Rentenversicherungsträger scheiterte auch mit seiner Berufung vor dem LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.03.2022, Az. L 12 BA 3/20, Abruf-Nr. 229972).

LSG: Auch nachträgliche Pauschalbesteuerung ist sv-rechtlich relevant

Zwar vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Besprechungsergebnis vom 20.04.2016, TOP 5 (Abruf-Nr. 230282) die Auffassung, eine nachträgliche Pauschalbesteuerung könne stets nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also längstens bis zum 28.02. des Folgejahres, geltend gemacht werden. Aber diese Ansicht findet in den Augen des LSG keine hinreichende Stütze im Gesetz. Insbesondere sei diese zeitliche Grenze nicht § 41b EStG zu entnehmen, wie der Rentenversicherungsträger meint.

BSG muss über zeitliche Grenze für Änderungsmöglichkeit befinden

Der Rentenversicherungsträger hat Revision eingelegt (Az. beim BSG: B 12 BA 3/22 R). Somit muss das BSG klären, ob sich eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalversteuerung beitragsrechtlich nur auswirkt, wenn der Arbeitgeber die bisherige lohnsteuerliche Behandlung noch ändern kann; also nur bis zum 28.02. des Folgejahres. VVP hält Sie über den Ausgang des Verfahrens am Laufenden.

AUSGABE: VVP 10/2022, S. 19 · ID: 48481546

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