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VersicherungenBei diesen Versicherungen gelingt ein Werbungskostenabzug beim Versicherungsnehmer
| Bei bestimmten Versicherungen sind die Prämien als Werbungskosten abziehbar. Die Absetzbarkeit reduziert die effektiv aufzubringende Prämie des Versicherungsnehmers (VN) und kann so als zusätzliches Argument bei der Vermittlung dienen. VVP erläutert, welche Versicherungen begünstigt sind. |
Werbungskosten sind lukrativer als Sonderausgaben
Grundsätzlich können die Prämien für die meisten Versicherungen als Sonderausgaben nach § 10 EStG geltend gemacht werden. Das Problem: Oft gilt hier ein jährlicher Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 Euro pro Person. Dieser wird regelmäßig schon durch die Beiträge zur Krankenversicherung erreicht, sodass sich weitere Versicherungen, wie z. B. Beiträge zu einer Haftpflicht-, Unfall- oder Rechtschutzversicherung steuerlich nicht auswirken. Gelingt jedoch ein Abzug als Werbungskosten und wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten, lassen sich Steuern sparen.
Beispiel |
Der Beamte B (alleinstehend) hat 3.000 Euro für seine private Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Er überlegt, eine Unfallversicherung (jährliche Prämie 300 Euro) und eine Dienst- und Schlüsselhaftpflichtversicherung (jährliche Prämie 50 Euro) abzuschließen. ... sondern reduzieren Steuerlast Lösung: Schließt B die Versicherungen ab, muss er 350 Euro an Prämien entrichten. Steuern spart er aber nur, wenn er sie nicht als Sonderausgabe (ohne steuerliche Auswirkung), sondern als Werbungskosten geltend macht. Die Beiträge zur Unfallversicherung lassen sich mit 50 Prozent (150 Euro) und die Beiträge zur Dienst- und Schlüsselhaftpflichtversicherung in voller Höhe (50 Euro) absetzen. Damit spart er bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent etwa 80 Euro Steuern. Effektiv kosten ihn die Versicherungen also nicht 350 Euro, sondern 270 Euro (Ersparnis: ca. 23 Prozent). |
Die als Werbungskosten abzugsfähigen Versicherungen
Bei den folgenden Versicherungen sind die Prämien als Werbungskosten abziehbar.
Berufs-, Dienst- und Schlüsselhaftpflichtversicherung
Ist der VN als angestellter Apotheker, Architekt, Arzt, Erzieher, Lehrer, Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig und hat er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, so stellen die Prämien in voller Höhe Werbungskosten dar. Gleiches gilt für Beiträge zu einer Diensthaftpflichtversicherung (z. B. bei Beamten). Auch eine berufliche Schlüsselhaftpflichtversicherung führt vollständig zum Werbungskostenabzug.
Wichtig | Handelt es sich um eine kombinierte Berufs- und Privathaftpflichtversicherung, ist nur der berufliche Anteil abzugsfähig. Sollte sich dieser Anteil nicht bereits aus der Police ergeben, lässt er sich regelmäßig beim Versicherer erfragen.
Unfallversicherung
Deckt eine Unfallversicherung sowohl private als auch berufliche Unfälle ab, ist der auf berufliche Unfälle entfallende Teil als Werbungskosten abzugsfähig. Um den beruflichen Teil abzusetzen, bestehen zwei Möglichkeiten:
- 1. Der VN erfragt den beruflichen Anteil beim Versicherer/Versicherungsvermittler und macht diesen als Werbungskosten geltend.
- 2. Der VN beruft sich auf die Vereinfachungsregelung des BMF. Danach bestehen keine Bedenken, bei gemischten Unfallversicherungen pauschal 50 Prozent der Beiträge den Werbungskosten zuzuordnen (BMF, Schreiben vom 28.10.2009, Az. IV C 5 – S 2332/09/10004, Tz 1.3, Abruf-Nr. 093843, Schreiben vom 17.07.2000, Az. IV C 5 – S 2332 – 67/00, Abruf-Nr. 000808).Vereinfachungsregel: Aufteilung der Beiträge je zur Hälfte
Umfasst die Versicherung dagegen nur private Unfälle, ist ein Werbungskostenabzug generell ausgeschlossen. Im Gegenzug sind Unfallversicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar (BMF, Schreiben vom 28.10.2009, Tz. 1.1 und 1.2).
Praxistipp | Ist der VN beruflich als Arbeitnehmer tätig, kann ihm auch sein Arbeitgeber einen Teil der Prämien steuer- und beitragsfrei erstatten. Das ist immer dann der Fall, wenn die Versicherung auch das Unfallrisiko bei einer Auswärtstätigkeit abdeckt (§ 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG). Ohne weitere Nachweise gestattet das BMF es, den steuerfreien Ersatz des Arbeitgebers auf 40 Prozent des beruflichen Beitragsanteils zu schätzen (BMF, Schreiben vom 28.10.2009, Tz. 1.4). Werden also zur Vereinfachung 50 Prozent der Beiträge als Werbungskosten behandelt, kann der Arbeitgeber davon 40 Prozent (damit 20 Prozent des Gesamtbeitrags) steuerfrei erstatten. |
Rechtsschutzversicherung
Die meisten Rechtsschutzversicherungen umfassen als Kombinationsprodukt eine Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung. Der Beitragsanteil für die Berufsrechtsschutzversicherung stellt in vollem Umfang Werbungskosten dar. Aufgrund des BFH-Urteils vom 31.01.1997, Az. VI R 97/94 und des BMF-Schreibens vom 23.07.1998 (Az. IV B 6 – S 2354 – 33/98) kann bei derartigen Kombinationsprodukten kein pauschaler Anteil als Werbungskosten angesetzt werden (auch nicht wie oft praktiziert pauschal ein Drittel der Beiträge); das ist also anders als bei der Unfallversicherung.
Wichtig | Sollte der auf berufliche Risiken entfallende Beitragsanteil nicht aus der Versicherungspolice hervorgehen, empfiehlt es sich, den Versicherer um eine Aufteilung des Gesamtbeitrags in die Absicherung privater und beruflicher Risiken zu bitten (maßgebend ist der nach der Schadenstatistik der Versicherungsgesellschaft auf den Arbeitsrechtsschutz entfallende Anteil). Erfahrungsgemäß betragen die sich danach ergebenden Werbungskosten zwischen 30 und 50 Prozent des Gesamtbeitrags.
Musterschreiben / Bestätigung über Arbeitsrechtsschutz-Anteil |
Anteil für Arbeitsrechtsschutz bei Versicherer erfragen Sehr geehrte Damen und Herren, unter der Versicherungsnummer ... habe ich bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Diese umfasst auch arbeitsrechtliche Verfahren. Um diesen Anteil in der Steuererklärung als Werbungskosten abziehen zu können, bitte ich um eine Bestätigung, welcher Anteil laut Ihrer Schadenstatistik auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt (BMF, Schreiben vom 23.07.1998, IV B 6 – S 2354 – 33/98). |
Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung
Für die berufliche Kfz-Nutzung während einer Auswärtstätigkeit können entweder pauschal 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer oder die tatsächlichen Aufwendungen (jährliche Gesamtkosten geteilt durch die Jahresfahrleistung multipliziert mit den beruflich gefahrenen Kilometern) als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Ermittelt der VN die tatsächlichen Aufwendungen, rechnen zu diesen auch die Kfz-Haftpflicht und Kasko.
Wichtig | Gleiches gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behinderter Menschen mit einem Grad der Behinderung von entweder mindestens 70 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (§ 9 Abs. 2 S. 3 EStG).
Gebäude- und Hausratversicherung
Kann der VN ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen (z. B. Lehrer und Mitarbeiter im Außendienst), so rechnen auch die Prämien zur Gebäude- und Hausratversicherung zu den Gesamtkosten des Gebäudes. Damit können diese Prämien entsprechend dem prozentualen Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Wichtig | Sollte das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen (wie z. B. bei Lehrern), ist der Abzug aller Kosten des Arbeitszimmers auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro beschränkt. Wird die Home-Office-Pauschale genutzt (fünf Euro je Tag/maximal 600 Euro pro Jahr), erhöht sich die Pauschale nicht anteilig um die Prämie.
- Checkliste „Versicherungen: Steuerliche Auswirkungen der wichtigsten Sachversicherungen von A bis Z (Stand: 2022)“ → Abruf-Nr. 48558340
AUSGABE: VVP 10/2022, S. 16 · ID: 48540834