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Geringfügige BeschäftigungFragen und Antworten zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022

Abo-Inhalt28.09.20228644 Min. Lesedauer

| Zum 01.10.2022 erhöht sich für Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro. Sie wird dynamisch ausgestaltet und orientiert sich künftig am gesetzlichen Mindestlohn. Dies wirft in der Praxis viele Fragen auf. VVP hat die wichtigsten nachfolgend für Sie zusammengestellt. |

Fragen aus der Praxis

Rund um den Mindestlohn und die neue Geringfügigkeitsgrenze, den Umgang mit Bestandsfällen und die Übergangsregelungen stellen sich in der Praxis folgende Fragen:

Ab 01.10.2022 automatisch höherer Lohn für alle Minijobber?

Frage: Erhalten alle Minijobber ab dem 01.10.2022 mit der Anhebung der Verdienstgrenze auf 520 Euro automatisch einen höheren Lohn?

Antwort: Sie als Arbeitgeber müssen nicht automatisch den Verdienst aus dem Minijob entsprechend der neuen Verdienstgrenze erhöhen. Denn wie hoch der gezahlte Lohn ist, hängt primär von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bzw. den abgeschlossenen Tarifverträgen ab.

Allerdings müssen Sie den Stundenlohn zum 01.10.2022 anpassen, wenn der bis zum 30.09.2022 gezahlte Stundenlohn unter dem ab 01.10.2022 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von zwölf Euro liegt. Denn auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Welche Entgeltgrenze gilt für Minijobber insgesamt im Jahr 2022?

Frage: Wie hoch ist Entgeltgrenze insgesamt für Minijobber im Jahr 2022?

Antwort: Erhöhen Sie den Verdienst Ihres Minijobbers zum 01.10.2022 auf 520 Euro, kann der Minijobber im Jahr 2022, ohne unvorhergesehene Überschreitungen, maximal 5.610 Euro verdienen (9 Monate x 450 Euro + 3 Monate x 520 Euro). Mit einer unvorhergesehenen Überschreitung, jeweils im November 2022 und Dezember mit 520 Euro, sind 6.650 Euro möglich. Es verbleibt bei einem Minijob.

Bestandsfälle: Ist eine Neubeurteilung erforderlich?

Frage: Sind die im Vermittlerbetrieb bereits als Minijobber tätigen Arbeitnehmer zum 01.10.2022 sozialversicherungsrechtlich neu zu beurteilen?

Antwort: Sie müssen keine Neubeurteilung durchführen, wenn sich die monatliche Vergütung zum 01.10.2022 nicht verändert. Völlig anders verhält es sich, wenn Sie zum 01.10.2022 auch die Vergütung erhöhen. Hier ist zum 01.10.2022 eine neue vorausschauende Jahresprognose erforderlich, ob weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

Wie verhält es sich mit den schwankenden Bezügen?

Frage: Bei einem Minijobber schwankt der monatliche Lohn mal über der Geringfügigkeitsgrenze, mal darunter. Darf das auch ab 01.10.2022 so sein?

Antwort: Werden ab dem 01.10.2022 die 6.240 Euro (12 x 520 Euro) nicht überschritten, kann in einzelnen Monaten wegen einer schwankenden Vergütung auch mehr als 520 Euro verdient werden. Zu beachten ist, dass im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 520 Euro verdient werden darf. Beachten Sie dies, liegt weiterhin ein Minijob vor.

Erlischt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Frage: Erlischt eine bereits erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem laufenden Minijob am 01.10.2022?

Antwort: Der Befreiungsantrag im laufenden Minijob behält weiterhin seine Wirkung. Es ist kein neuer Antrag zu stellen.

Rentner: Wie hoch ist der zulässige Hinzuverdienst?

Frage: Ein Vermittlerbetrieb beschäftigt einen 64-jährigen Rentner auf Minijob-Basis. Er erhält monatlich 450 Euro. Ab dem 01.10.2022 erhält er 520 Euro. Muss der Rentner ab dem 01.10.2022 mit der Kürzung seiner Rente rechnen?

Antwort: Für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre) beträgt die Hinzuverdienstgrenze für 2022 46.060 Euro. Damit wirkt sich die neue Verdienstgrenze nicht aus. Nach den Plänen der Bundesregierung soll es auch ab 01.01.2023 bei der Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro bleiben.

Wichtig | Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze können unbegrenzt hinzuverdienen; es kommt zu keiner Kürzung der Rente.

Welche Einkommensgrenze gilt für die Familienversicherung?

Frage: Wurde auch die Einkommensgrenze für die Familienversicherung bei geringfügig Beschäftigten zum Oktober 2022 erhöht?

Antwort: Bei geringfügig Beschäftigten ist für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung ab dem 01.10.2022 ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. So steht es nun in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V.

Neue Regelungen bringen neue Geringfügigkeits-Richtlinien

Am 16.08.2022 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien (Abruf-Nr. 230783) veröffentlicht. Diese enthalten viele weitere Informationen und Beispiele zu den neuen Minijob-Regelungen ab Oktober 2022.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Anhebung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze – So gelingt die Umsetzung in der Praxis“, VVP 9/2022, Seite 19 → Abruf-Nr. 48492143
  • Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 48491943

AUSGABE: VVP 10/2022, S. 9 · ID: 48558836

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