Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Okt. 2022 abgeschlossen.
Vermögensschadens-HaftpflichtversicherungLeistungsausschluss in der VSH bei fehlender Vermittlererlaubnis
| Aus dem Fehlen der nach § 34f Abs. 1 S. 2 GewO erforderlichen Vermittlererlaubnis kann auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Honoraranlageberaters geschlossen werden, die zum bedingungsgemäßen Leistungsausschluss in der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung (VSH) führt. Denn bei der Erlaubnispflicht handelt es sich um eine berufliche Kardinalpflicht des Anlageberaters. Dies hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. |
Direktklage des Anlegers gegen VSH
Ein Anleger verlangt Schadenersatz von rund 148.000 Euro. Da über das Vermögen des Honoraranlageberaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, macht der Anleger Direktansprüche gegen die VSH geltend. Diese zahlt nicht, sondern beruft sich auf deren Allgemeine Versicherungsbedingungen. Nach § 4 Nr. 5 AVB besteht demnach kein Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen.
OLG bejaht Leistungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung
Das OLG hat die Direktklage des Anlegers gegen die Versicherung abgewiesen. Denn es lag eine wissentliche Pflichtverletzung des Beraters vor (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2022, Az. 7 U 147/20, Abruf-Nr. 231104):
Bei Verletzung elementarer beruflicher Pflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden können, ist von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen. Unstreitig war, dass weder der Berater noch die X GmbH über die erforderliche Erlaubnis verfügten und dennoch ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten. Sich darüber zu vergewissern, dass der beabsichtigte Geschäftsbetrieb über die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügt, stellt aber eine elementare Berufspflicht dar. Es handelt sich um eine Kardinalpflicht. Über den rechtlichen Rahmen und insbesondere etwaige Erlaubnispflichten hat man sich vor Aufnahme einer Tätigkeit wie der Anlagevermittlung und Anlageberatung zu erkundigen. Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass dem Vermittler die Vorschriften geläufig sind, die speziell seine berufliche Tätigkeit betreffen (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO, Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 FinVermV: Sachkunde – Kenntnisse über Rechtstellung als Vermittler).
Leistungsausschluss in der VSH droht Fazit | Werden Kapitalanlagen ohne die erforderliche Erlaubnis beraten und/oder vermittelt, drohen nicht nur Schadenersatzansprüche seitens der Kunden. Auch die VSH kann sich auf einen Leistungsausschluss berufen, was existenzbedrohende Folgen für den Vermittler haben kann. |
AUSGABE: VVP 10/2022, S. 3 · ID: 48584668