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Wohn-RiesterBFH: Unmittelbarkeit auch bei Wohn-Riester-Tilgungsvariante
| Wird gefördertes Altersvorsorgekapital, besser bekannt als Wohn-Riester, verwendet, um nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Darlehen zu tilgen, muss auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen. Das hat der BFH klargestellt. |
Nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG kann der Zulagenberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden. Zu entscheiden hatte der BFH, ob das Kriterium der Unmittelbarkeit nur für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder auch für die Darlehenstilgung gilt.
Der BFH will das Unmittelbarkeitskriterium auch für die Tilgungsvariante anwenden. Denn durch die Ablösung von Darlehen solle ein Beitrag zum „mietfreien Wohnen im Alter“ geleistet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse sichergestellt sein, dass das entnehmbare geförderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentfremdet verwendet werde. Daher müsse, so der BFH, die Unmittelbarkeitserfordernis gleichermaßen für die Tilgungsvariante gelten. Denn andernfalls wäre eine zweckwidrige Verwendung möglich, z. B. um allgemeine Lebenshaltungskosten zu begleichen (BFH, Urteil vom 16.02.2022, Az. X R 26/20, Abruf-Nr. 230349).
AUSGABE: VVP 9/2022, S. 2 · ID: 48489497