Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

EnergiepreispauschaleAuszahlung der EPP durch den Arbeitgeber – aktuelle Fragen aus Praxis und neues Prüfschema

Abo-Inhalt11.08.20228014 Min. Lesedauer

| Am 01.09.2022 muss jeder Arbeitgeber, der zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist, prüfen, für welche Mitarbeiter er die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro auszahlen muss. Rund um die Auszahlung der EPP stellen sich viele Fragen von VVP-Lesern. VVP greift diese nachfolgend auf und liefert Ihnen am Ende ein Prüfschema. |

Die EPP und die Auszahlung durch den Arbeitgeber

Die EPP in Höhe von 300 Euro erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und unter die Steuerklasse I bis V fallen oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (§ 40a Abs. 2 EStG).

Sie als Arbeitgeber müssen die EPP gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 EStG im September 2022 auszahlen. Maßgebend für die Auszahlung an Ihre Mitarbeiter ist also die (Lohn-)Abrechnung, die im September 2022 erstellt wird (egal, ob am Anfang oder Ende des Monats). Melden Sie die Lohnsteuer nur quartalsweise an (Lohnsteuer im Vorjahr über 1.080 Euro bis 5.000 Euro), dürfen Sie die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Melden Sie die Lohnsteuer nur jährlich an (Lohnsteuer im Vorjahr bis 1.080 Euro), dürfen Sie auf die Auszahlung verzichten (§ 117 Abs. 3 EStG). Ihre Mitarbeiter erhalten die EPP dann über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Fragen zur EPP

Rund um die EPP und die Auszahlung durch den Arbeitgeber haben VVP-Leser folgende Fragen gestellt:

EPP bei Minijob und Leistungen vom Jobcenter?

Frage: Eine Reinigungskraft ist bei uns im Maklerunternehmen als Minijobberin tätig und wird ansonsten durch das Jobcenter versorgt. Sie übt keine weiteren Tätigkeiten aus. Wann und wie erhält sie die EPP von 300 Euro ausgezahlt?

Antwort: Die Minijobberin hat aufgrund ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf die EPP in Höhe von 300 Euro (§§ 112, 113 EStG). Da sie in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis steht, können Sie ihr die EPP auszahlen. Dazu muss sie Ihnen aber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Dienstverhältnis handelt (§ 117 Abs. 1 EStG). Ein Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses finden Sie in den FAQ vom 20.07.2022 → Abruf-Nr. 230407 oder zum Download auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 48526625.

Geben Sie keine Lohnsteueranmeldungen ab, dürfen Sie die Auszahlung nicht vornehmen (§ 117 Abs. 1 S. 2 EStG). Gleichermaßen können Sie auf die Auszahlung verzichten, wenn Sie nur jährliche Anmeldungen abgeben (§ 117 Abs. 3 S. 3 EStG). Dann geht die Minijobberin zunächst leer aus. Sie kann sich in diesem Fall die EPP durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 vom Finanzamt auszahlen lassen (§§ 115, 116 EStG – Grundfall der Auszahlung).

Selbstständiger mit „Midijob“: Wer zahlt EPP?

Frage: Eine Mitarbeiterin übt in unserem Versicherungsbüro eine Angestelltentätigkeit als Midijobberin im Backoffice aus. Daneben ist sie als freie Texterin selbstständig tätig. Weitere Anstellungsverhältnisse bestehen nicht. Zählt der Midijob als erstes Arbeitsverhältnis und erhält die Mitarbeiterin die EPP deshalb von uns ausgezahlt?

Antwort: Als Midijobberin ist die Mitarbeiterin nichtselbstständig tätig. Da es sich um ihr einziges aktives Dienstverhältnis handelt, wird sie in eine der Steuerklassen I bis V eingeordnet sein. Besteht das Arbeitsverhältnis am 01.09.2022, erhält die Mitarbeiterin die EPP von 300 Euro daher von Ihnen ausgezahlt. Sie zahlen die EPP aber – wie im obigen Fall – nur aus, wenn Sie Lohnsteueranmeldungen abgeben. Zahlen Sie diese nicht aus, erhält die Mitarbeiterin die EPP im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022.

Wurde für Ihre Mitarbeiterin für die Einkünfte aus ihrer selbstständigen Textertätigkeit zum 10.09.2022 eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer festgesetzt, kann es sein, dass das Finanzamt diese um die EPP von 300 Euro mindert. Das ist der Fall, wenn dem Finanzamt die Angestelltentätigkeit nicht bekannt sein sollte. In diesem Fall erhält sie die Pauschale aber nicht mehrfach. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 wird das Finanzamt die rein vorläufige Minderung der Vorauszahlung prüfen und den zu Unrecht gezahlten Betrag zurückfordern.

EPP auch für Student im Praktikum?

Frage: In den FAQ zu EPP heißt es, dass Studenten, die ein bezahltes Praktikum absolvieren, für die EPP anspruchsberechtigt sind. Ist dies unabhängig davon zu verstehen, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum oder um ein Pflichtpraktikum handelt? Denn Pflichtpraktika, die die Studienordnung vorsieht, müssen bekanntlich nicht vergütet werden, wir zahlen aber trotzdem einem BWL-Studenten im Pflichtpraktikum eine kleine Vergütung. Zählt ein solches sodann als entgeltiches Praktikum?

Antwort: VVP hat zu der Frage das BMF gefragt. Dieses vertritt folgende Ansicht: Ob es sich um ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum handelt ist für die Entstehung des Anspruchs unerheblich. Maßgeblich ist, dass es sich um ein entgeltliches Praktikum handelt. Das bedeutet: Sie zahlen die EPP an Ihren Praktikanten aus; aber nur, wenn Sie Lohnsteueranmeldungen abgeben.

Prüfschema zur Auszahlung der EPP

Nachfolgend finden Sie ein Prüfschema, mit dem Sie ermitteln, ob Sie zur Auszahlung der EPP verpflichtet sind und wann Sie die EPP auszahlen müssen.

48502726.eps (© IWW Institut)
Bild vergrößern
© IWW Institut

AUSGABE: VVP 9/2022, S. 8 · ID: 48529934

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte