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Telefonische Krankschreibung ab sofort bis 30.11.2022 möglich
Wohn-Riester
BFH: Unmittelbarkeit auch bei Wohn-Riester-Tilgungsvariante
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Kfz-KostenPrivate Nutzung eines (Elektro-)Fahrzeugs des Betriebsvermögens am günstigsten versteuern
| Nutzen Sie ein (Elektro-)Fahrzeug des Betriebsvermögens für private Fahrten, stellt sich immer die Frage, wie diese Privatfahrten steuerlich bewertet und angesetzt werden. Denn mehrere Varianten sind denkbar. VVP informiert Sie darüber, welche Möglichkeiten Sie bei der Besteuerung von Privatfahrten haben. Denn die Wahl einer steuerlich ungünstigen Methode kann Sie schnell mehrere tausend Euro – jährlich – kosten. |
Pkw im Betriebsvermögen – alles ist abzugsfähig
Befindet sich Ihr Pkw im Betriebsvermögen, sind sämtliche durch den Pkw veranlasste Fahrzeugkosten abzugsfähig – auch soweit die Kosten auf die private Nutzung entfallen. Hierzu gehören z. B. die Treibstoffkosten für Benzin oder Diesel, Scheibenwischwasser und Öl, Pflege- und Reinigungskosten, Haftpflicht- und Kaskoversicherung, die Kfz-Steuer und Reparaturkosten, Kosten für Inspektionen und Hauptuntersuchung, Miet- und Leasingraten sowie Zinsen für einen Kredit bei Finanzierung des Kaufpreises. Selbst Unfallkosten sind absetzbar. Auch die Anschaffungskosten des Pkw sind über die Abschreibung zu berücksichtigen (Neuwagen: Nutzungsdauer sechs Jahre).
Wichtig | Da der Pkw zum Betriebsvermögen gehört, sind im Gegenzug sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit dem Pkw in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen, auch wenn der Pkw teils privat genutzt wird. Dies gilt etwa für den späteren Veräußerungserlös (BFH, Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 9/18, Abruf-Nr. 218443; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BVerfG: 2 BvR 2161/20) oder Versicherungsentschädigungen.
Privatfahrten Option 1: Pauschale Nutzungsversteuerung
Die anteilige Privatnutzung des Pkw müssen Sie allerdings versteuern. Es kommen zwei Modelle in Frage.
Einfache Ein-Prozent-Methode
Die einfachste (steuerlich aber nicht immer günstigste) Methode zur Besteuerung Ihres privaten Nutzungsvorteils ist die pauschale Ein-Prozent-Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Diese können Sie anwenden, wenn Sie das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen.
Ihr pauschaler privater Nutzungsanteil berechnet sich nach dem Bruttolistenneupreis des Pkw zzgl. werkseits eingebauter Sonderausstattung. Die Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten (nach Abzug von Rabatten usw.) ist unerheblich. Der Listenpreis ist auf volle 100 Euro abzurunden. Von dem verbleibenden Betrag wird für jeden Monat der Privatnutzung pauschal ein Prozent als Privatanteil angesetzt und gewinnerhöhend versteuert.
Beispiel |
Privatnutzungals Nutzungsent-nahme zu versteuern Versicherungsvermittlerin V nutzt ihren Betriebs-Pkw auch für Privatfahrten. Sie hat den Pkw gebraucht für 20.000 Euro gekauft. Der ursprüngliche Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer belief sich auf 59.550 Euro. Lösung: Für die Privatnutzung des Pkw muss V pauschal 7.140 Euro als Nutzungsentnahme versteuern (59.500 Euro x 1 % x 12 Monate). Das gilt selbst dann, wenn sie das Fahrzeug nur gelegentlich für Privatfahrten verwendet (BFH, Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15, Abruf-Nr. 204847). Von einem Ansatz wird nur Abstand genommen, wenn das Fahrzeug für einen ganzen oder mehrere volle Monate nicht privat genutzt werden kann (z. B. Unfallschaden mit mehrmonatiger Reparatur oder langfristiger Urlaub ohne Mitnahme des Pkw). |
Wichtig | Die bloße Behauptung, der Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, reicht nicht, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH, Urteil vom 13.02.2003, Az. X R 23/01, Abruf-Nr. 031061).
Pauschaler Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für diese Fahrten ist lediglich die auch Arbeitnehmern zustehende Entfernungspauschale anzusetzen. Da bisher sämtliche Fahrzeugkosten als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden, ist eine Korrektur erforderlich. Der Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kalendermonat und einfachem Entfernungskilometer und der sich ergebenden Entfernungspauschale ist dem Gewinn hinzuzurechnen.
Fortführung Beispiel |
V ist mit dem Pkw an 220 Tagen von ihrer Wohnung in den Vermittlerbetrieb gefahren (Entfernung 15 Kilometer). Lösung: Neben der Gewinnerhöhung für Privatfahrten (7.140 Euro) ist folgende Gewinnerhöhung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu erfassen: |
Praxistipp | Sofern sich bei der Berechnung ein negativer Betrag ergibt, ist dieser zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 S. 2 EStR). |
Kostendeckelung prüfen
Die pauschalen Gewinnerhöhungen können dazu führen, dass die tatsächlich als Betriebsausgabe berücksichtigten Kosten überstiegen werden. Dies ist unzulässig, weil ansonsten ein nicht realisierter Gewinn versteuert werden würde. Deshalb greift in derartigen Fällen die Kostendeckelung. Der Ansatz der Gewinnerhöhungen wird auf die tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemachten Fahrzeugkosten begrenzt (BMF, Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004, Rz. 18, Abruf-Nr. 093816; BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Az. V C 6 – S 2177/19/10004 :008, Abruf-Nr. 225754). Zudem ist die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe anzusetzen.
Fortführung Beispiel |
So wird bei der Kostendeckelung gerechnet V hat die Gesamtkosten des Pkw inkl. Abschreibung mit 6.000 Euro ermittelt. Lösung: Die Kostendeckelung greift. Die Nutzungsentnahme für Privatfahrten (7.140 Euro) sowie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (2.223 Euro) werden in der Summe auf 6.000 Euro reduziert. Zusätzlich ist die Entfernungspauschale von 990 Euro abzugsfähig. Damit reduziert sich die Gewinnerhöhung von bisher 9.363 Euro auf lediglich 5.010 Euro. |
Nachweis gegenüber Finanzamt nötig Praxistipp | Sie müssen die Kostendeckelung gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Das Finanzamt prüft die Kostendeckelung nicht automatisch, da diesem nicht zwangsläufig die Gesamtkosten bekannt sind. |
Nutzung von Elektrofahrzeugen reduziert Nutzungsentnahme
Wer ein Elektrofahrzeug fährt, muss einen erheblich geringeren Privatanteil versteuern. Wird ein Elektrofahrzeug ohne Kohlendioxidemission mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro und Anschaffung nach dem 31.12.2018, aber vor dem 01.01.2031 genutzt, ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen. Bei einem Überschreiten der Grenze von 60.000 Euro winkt bei aktueller Anschaffung immerhin noch eine Halbierung des Bruttolistenpreises. Dies gilt im Übrigen auch für extern aufladbare Hybridfahrzeuge, wobei hier die Kohlendioxidemission und die rein elektrische Reichweite entscheidend sind.
Abwandlung |
... mindert auch Gewinnerhöhung Bei dem Pkw von V handelt es sich um ein Elektrofahrzeug ohne Kohlendioxidemission. Dieses hat sie am 15.01.2019 angeschafft. Der Bruttolistenpreis beträgt weiterhin 59.550 Euro. Die Entfernung zum Betrieb beträgt wie bisher 15 Kilometer. Den Betrieb hat V an 220 Tagen aufgesucht. Lösung: Der Bruttolistenpreis reduziert sich auf 14.800 Euro (59.550 Euro x ¼ = 14.887 Euro, abgerundet auf volle 100 Euro). Die Gewinnerhöhung beträgt nun: |
Ergebnis: Beim Elektrofahrzeug macht die Gewinnerhöhung nur 1.585 Euro aus (gegenüber 9.363 Euro beim normalen Pkw). |
Privatfahrten Option 2: Tatsächliche Nutzungsversteuerung
Neben der pauschalen Besteuerung nach der Ein-Prozent-Methode können Sie auch die Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) anwenden.
Fahrtenbuchmethode
Wie es der Name sagt, müssen Sie bei dieser Methode ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dabei können Sie für jedes einzelne Fahrzeug und Jahr entscheiden, ob Sie die pauschale Ein-Prozent-Methode anwenden oder ein Fahrtenbuch führen. Sie haben ein Wahlrecht. Sie können aber nicht von Monat zu Monat zwischen den Methoden wechseln.
Führen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, lassen sich daraus die einzelnen gefahrenen Kilometer den folgenden Bereichen zuordnen:
- Betrieblich veranlasste Fahrten (unbeschränkter Betriebsausgabenabzug)
- Privat veranlasste Fahrten (kein Betriebsausgabenabzug)
- Fahrten Wohnung/Betrieb (gedeckelter Betriebsausgabenabzug)
Die Summe der Kilometer ergibt die Gesamtfahrleistung. Als nächstes werden die Gesamtkosten des Fahrzeugs ermittelt. Es werden sämtliche durch das Fahrzeug veranlasste und als Betriebsausgabe geltend gemachte Kosten addiert (z. B. Treibstoff, Versicherungen, Steuern, Reparaturen, Abschreibung). Diese Summe wird durch die Gesamtfahrleistung geteilt. Es ergeben sich die tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer. Dieser Kilometersatz wird mit den privat gefahrenen Kilometern multipliziert und als Nutzungsentnahme gewinnerhöhend erfasst. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Da für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale abzugsfähig ist, ist ein darüber liegender Kostensatz nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Wichtig | Nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs, die für den zu ermittelnden Kilometersatz einbezogen werden, gehören Sonderabschreibungen (BFH, Urteil vom 25.03.1988, Az. III R 96/85). Zudem sind außergewöhnliche Kosten vorab der betrieblichen oder privaten Nutzung zuzurechnen und ebenfalls nicht in die Berechnung des Kilometersatzes einzubeziehen (BFH, Urteil vom 14.09.2005, Az. VI R 37/03, Abruf-Nr. 053192). Dies wären bspw. Unfallkosten (direkt Betriebsausgabe bzw. nicht abzugsfähig).
Beispiel |
Versicherungsvermittler V nutzt einen Betriebs-Pkw auch für Privatfahrten. Er hat ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, aus dem sich folgende Verteilung der Gesamtfahrleistung von 20.000 km ergibt: V hat sein Büro an 220 Tagen aufgesucht (Entfernung zehn Kilometer) Die Gesamtkosten für das Fahrzeug betragen 4.000 Euro, die Abschreibung 9.000 Euro. |
So berechnet sich die gewinnerhöhende Nutzungsentnahme Lösung: Die Gesamtkosten inkl. Abschreibung (13.000 Euro) sind durch die Gesamtfahrleistung (20.000 km) zu teilen. Es ergeben sich Kosten von 0,65 Euro je Kilometer. Für die Privatfahrten beträgt die gewinnerhöhende Nutzungsentnahme 2.600 Euro (4.000 km x 0,65 Euro). Die nicht abzugsfähigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ermitteln sich wie folgt: Ergebnis: Insgesamt erhöht sich der zu versteuernde Gewinn um 4.800 Euro (2.600 Euro + 2.200 Euro). |
Nutzung von Elektrofahrzeugen reduziert die Nutzungsentnahme
Auch bei der Fahrtenbuchmethode ist steuerlich privilegiert, wer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridfahrzeug verwendet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Wird ein Elektrofahrzeug ohne Kohlendioxidemission mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro und Anschaffung nach dem 31.12.2018, aber vor dem 01.01.2031 genutzt, ist die Abschreibung für die Ermittlung der Gesamtkosten lediglich zu einem Viertel anzusetzen. Bei einem Überschreiten der Grenze von 60.000 Euro winkt bei aktueller Anschaffung immerhin noch eine Halbierung der Abschreibung. Dies gilt im Übrigen auch für extern aufladbare Hybridfahrzeuge, wobei hier die Kohlendioxidemission und die rein elektrische Reichweite entscheidend sind.
Abwandlung |
... und damit auch die Gewinnerhöhung V fährt ein Elektrofahrzeug ohne Kohlendioxidemission, das er am 15.01.2019 angeschafft hat. Die Gesamtkosten des Fahrzeugs betragen 4.000 Euro, die Abschreibung 9.000 Euro. Es wurden wieder 20.000 Kilometer gefahren, wovon 4.000 Kilometer auf Privatfahrten und 4.400 Kilometer auf Fahrten zum Betrieb entfallen. Lösung: Die Abschreibung ist zur Ermittlung der Gesamtkosten lediglich zu einem Viertel (2.250 Euro) anzusetzen. Die Kosten je Kilometer betragen daher 0,3125 Euro (6.250 Euro : 20.000 km). Die Gewinnerhöhung beträgt: |
Betriebliche Nutzung < 50 Prozent und kein Fahrtenbuch
Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil des Fahrzeugs nicht mehr als 50 Prozent, ist die pauschale Ein-Prozent-Methode per Gesetz nicht anwendbar. Wird auch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, sind für die private Nutzung die tatsächlichen Selbstkosten maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG). Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 S. 3 Alt. 2 EStG zu ermitteln. Der Anteil der Privatfahrten ist zu schätzen (mindestens 50 Prozent).
Als Schätzungsgrundlage kann z. B. ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, repräsentative Aufzeichnungen über einen gewissen Zeitraum (bspw. drei Monate) oder eine formlose Aufstellung der betrieblichen Fahrten mit verhältnismäßigem Bezug zur Gesamtfahrleistung dienen. Im Anschluss sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs auf die Gesamtfahrleistung zu verteilen. Der sich ergebende Kilometersatz ist wie bei der Fahrtenbuchmethode auf die Privatfahrten und Fahrten zum Betrieb anzuwenden. Die weitere Berechnung entspricht den Beispielen zur tatsächlichen Nutzungsversteuerung.
Privater Pkw wird für betriebliche Zwecke genutzt
Gerade zu Beginn der betrieblichen Tätigkeiten oder wenn der Betriebs-Pkw wegen Fahrzeugwechsels bzw. längerer Reparatur nicht nutzbar ist, werden oft betriebliche Fahrten mit dem Privat-Pkw durchgeführt. Auch hier gehen Ihnen keine Betriebsausgaben verloren.
Für die Fahrten mit dem privaten Pkw zum Vermittlerbetrieb (Betriebsstätte) können Sie die Entfernungspauschale ansetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, vgl. R 4.12 Abs. 1 EStR). Die Entfernungspauschale beträgt unabhängig von den tatsächlichen Kosten des genutzten Fahrzeugs 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der kürzesten Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Pauschale gibt es nur für die einfache Entfernung und für maximal eine Fahrt pro Kalendertag. Im Jahr 2021 erhöht sich die Pauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro. In den Jahren 2022 bis 2026 sind ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro abzugsfähig.
Unternehmen Sie mit dem Privatfahrzeug betriebliche Fahrten, etwa zu Kunden, sind die tatsächlichen Fahrzeugkosten abzugsfähig. Zur Vereinfachung können Sie pauschal 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenen Kilometer ansetzen.
Beispiel |
Versicherungsvertreterin V hat im August 2022 an fünf Tagen ihren Privatwagen für Fahrten zum Vermittlerbetrieb genutzt, weil sich ihr Betriebsfahrzeug in der Werkstatt befunden hat. Die einfache Entfernung zum Büro beträgt 27 Kilometer. Zudem hat sie mit dem Fahrzeug für Fahrten zu Kunden 550 Kilometer zurückgelegt. V kann Betriebsausgaben in folgender Höhe pauschal ansetzen: Ergebnis: Der Gesamtbetrag von 208,30 Euro wird als Nutzungseinlage gebucht. |
AUSGABE: VVP 9/2022, S. 13 · ID: 47745934