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AltersversorgungWas tun mit bAV-Verträgen mit maximalen Beiträgen?

Abo-Inhalt03.01.20221335 Min. Lesedauer

| Ein Leser fragt: Was macht man bei den bAV-Verträgen mit maximalen monatlichen Beiträgen zur bAV, nachdem der bAV-Höchstbeitrag im Jahr 2022 gesunken ist? Dr. Claudia Veh liefert die Antwort. |

Antwort | M. E. kommt das auf die Formulierung der Zusage bzw. Entgeltumwandlungsvereinbarung und den Versicherungsvertrag an.

  • Wenn der Beitrag lautet auf vier Prozent (oder acht Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung West, dann sollte automatisch der Beitrag um die zwei bzw. vier Euro pro Monat reduziert werden.
  • Sieht der Versicherungsvertrag keine Absenkung vor, sondern explizit nur eine Dynamik nach oben, dann würde der Betrag konstant bleiben im Vergleich zu 2021 mit der Folge, dass zwei bzw. vier Euro sv- und steuerpflichtig sind. Das wäre bei der Meldung seitens des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung entsprechend zu beachten (§ 5 Abs. 2 LStDV). Wird der steuerfreie Betrag von acht Prozent der BBG überschritten, wäre der Teil der Leistung, der nicht nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt wurde, nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1a bb EStG zu versteuern. In diesen Fällen bietet es sich vielleicht an, in einer ergänzenden Vereinbarung zur Entgeltumwandlung eine Reduktion des Beitrags für das Jahr 2022 zu regeln und mit dem Versicherer Rücksprache zu halten, dass das entsprechend umgesetzt werden kann. Also in Fällen, in denen z. B. geregelt ist: „der Beitrag beträgt 284 Euro und erhöht sich jährlich entsprechend der BBG-Erhöhung oder in Fällen, in denen ein fester Beitrag von 284 Euro monatlich ohne Dynamik vereinbart ist.“

AUSGABE: VVP 2/2022, S. 2 · ID: 47894420

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