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Kfz-VersicherungKfz-Haftpflicht oder Privathaftpflicht – Antworten auf zwei Fragen aus der Praxis
| In der Ausgabe 10/2021 hat VVP Schadensfälle aufgezeigt, wann die Kfz-Haftpflicht und wann die Privathaftpflicht eintritt bzw. wann aufgrund der „Benzinklausel“ Ansprüche aus der Privathaftpflicht ausgeschlossen sind. Daraus ergeben sich für einen VVP-Leser zwei weitere Fragen – die eine betrifft das Ein- und Aussteigen, die andere den Weg zum Fahrzeug. |
Die „Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung
Bei der „Benzinklausel“ handelt es sich um eine Ausschlussklausel innerhalb der Privathaftpflichtversicherung. Sie soll vermeiden, dass es zu einer Doppelversicherung aus Kfz- und Privathaftpflichtversicherung kommt. Der Gebrauch des Fahrzeugs ist nicht von der Privathaftpflichtversicherung umfasst.
Ein- und Aussteigen – Kfz-Haftpflicht oder Privathaftpflicht?
Frage: Nimmt ein VN eine fremde Person mit und beschädigt diese Person beim Aussteigen ein danebenstehendes Fahrzeug, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers (VN) eintreten, und der Vertrag wird in der SF-Einstufung belastet. Hat der VN dann einen Regress-Anspruch gegenüber der Privathaftpflicht des fremden Mitfahrers?
Antwort: Nein. Die Privathaftpflichtversicherung ist nicht eintrittspflichtig, weil der Schadensfall beim Betrieb des Fahrzeugs passiert ist. Demzufolge kann die Privathaftpflichtversicherung auch nicht im Wege des Regresses in Anspruch genommen werden.
Weg zum Auto – Kfz-Haftpflicht oder Privathaftpflicht?
Frage: Beim Einkaufen wartet der VN im geparkten Fahrzeug, während die Ehefrau oder ein anderes Familienmitglied den Einkauf erledigt und auf dem Weg zum parkenden Fahrzeug mit dem Einkaufswagen ein anderes Fahrzeug beschädigt. Greift hier bereits die Kfz-Haftpflicht, obwohl der VN den Schaden gar nicht verursacht hat? Oder greift die Privathaftpflicht, weil ein Familienmitglied den Schaden verursacht hat?
Antwort: Beim bloßen Weg zum Auto greift mangels Gebrauchs des Fahrzeugs (siehe die Abgrenzungen im unten zitierten Beitrag) die Privathaftpflichtversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung greift erst, sobald sich der Gebrauch des Fahrzeugs als Transportmittel verwirklicht. Wie auch beim Türöffnen muss nicht der Fahrer selbst den Schaden verursacht haben. Es reicht, wenn es Mitfahrer tun.
- Beitrag „Kfz- oder Privathaftpflichtversicherung – Wann greift die Benzinklausel?“, VVP 10/2021, Seite 21 → Abruf-Nr. 47637184
AUSGABE: VVP 2/2022, S. 22 · ID: 47914152