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AltersversorgungArbeitgeberzuschuss zur bAV auch für GGf?
| Ein Leser fragt: Kann bzw. muss der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) auch den verpflichtenden AG-Pflichtzuschuss zur bAV erhalten? Dr. Claudia Veh antwortet. |
Antwort | Nur der arbeitsrechtlich nicht beherrschende GGf (vgl. PSV-Merkblatt 300/M1) muss den AG-Pflichtzuschuss zur bAV erhalten, denn der GGf mit Unternehmerstatus, d. h. der arbeitsrechtlich beherrschende GGF, fällt nicht in den Geltungsbereich des BetrAVG. Und auch das nur, sofern er in der GRV pflichtversichert ist (§ 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Aber: Der Pflichtzuschuss kann von Organpersonen abbedungen werden, d. h. es sollte m. E. kein Verzicht mit den negativen steuerlichen Folgen sein, wenn ein GGf mit der Firma vereinbart, den Pflichtzuschuss nicht zu erhalten. Denn nach der BAG- und BGH-Rechtsprechung können Organpersonen von den Regelungen des BetrAVG abweichen, von denen auch die Tarifvertragsparteien abweichen können (§ 19 Abs. 1 BetrAVG) – und da fällt der § 1a BetrAVG mit hinein (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2009, Az. 3 AZR 285/07, Abruf-Nr. 165592; BGH, Urteil vom 23.05.2017, Az. II ZR 6/16, Abruf-Nr. 195142).
AUSGABE: VVP 2/2022, S. 1 · ID: 47894508