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BausparenOLG Celle: Keine Kontoführungsgebühr in der Ansparphase

Abo-Inhalt22.11.2021808 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stuttgart

| Bausparkassen dürfen bei einem Bausparvertrag in der Ansparphase keine Kontoführungsgebühr verlangen. Das hat das OLG Celle entschieden. |

Zu Abschlussgebühr sowie Darlehensgebühr hat BGH schon entschieden

Die Wirksamkeit der Abschlussgebühr hat der BGH bereits bestätigt. Es liege keine unangemessene Benachteiligung, da die Gebühr der Gewinnung von Neukunden dient (BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10, Abruf-Nr. 104064). Die Erhebung einer Darlehensgebühr dagegen sei in AGB unwirksam, da die Bausparkasse eigenen Aufwand hier auf den Kunden abwälze (BGH, Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15, Abruf-Nr. 190441).

Kontoführungsgebühr noch nicht abschließend vom BGH geklärt

Bei der Kontoführungsgebühr ist zwischen der Anspar- und der Darlehensphase zu unterscheiden.

Fazit | Aufgrund unwirksamer Gebührenvereinbarungen in AGB könnten Kunden von Bausparkassen Darlehensgebühren sowie Kontoführungsgebühren zurückfordern. Für die Kontoführungsgebühr in der Ansparphase liegt zwar noch keine klärende Entscheidung des BGH vor. Dennoch drohen hier Rückforderungsansprüche zum 31.12.2021 zu verjähren. Konkret geht es um die Rückforderungsansprüche aus den Jahren 2018 und älter.

  • Der BGH hat entschieden, dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht über AGB-Regelungen verlangt werden können (BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15, Abruf-Nr. 193991).
  • Ob in der Ansparphase eine Kontoführungsgebühr – von der Bausparkasse durch AGB geregelt – gefordert werden kann, hat der BGH noch nicht geklärt.
    • Das AG Mainz sieht eine Kontoführungsgebühr in der Ansparphase für wirksam an (AG Mainz, Urteil vom 22.04.2015, Az. 84 C 283/14, Abruf-Nr. 225931).
    • Das OLG Celle sieht dies anders: Kontoführungsentgelte sind mit den wesentlichen Grundgedanken des für Bausparverträge geltenden dispositiven Rechts nicht vereinbar, weil damit Aufwand für Tätigkeiten auf die Kunden abgewälzt wird, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich verpflichtet ist, um die Ansprüche der Bausparer aus § 1 Abs. 2 Bausparkassengesetz erfüllen zu können (OLG Celle, Urteil vom 17.11.2021, Az. 3 U 39/21, Abruf-Nr. 225917). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

AUSGABE: VVP 2/2022, S. 21 · ID: 47826431

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