Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Feb. 2022 abgeschlossen.
BüroführungVerlangen Sie Fälligkeits- und Verzugszinsen und nutzen so ein Druckmittel gegen den Versicherer
| Einige Versicherer zahlen Ihnen unstrittige Vermittlungsentgelte verspätet. Das müssen Sie nicht hinnehmen: Ihr Druckmittel gegen den Versicherer sind Fälligkeits- und Verzugszinsen sowie eine Verzugspauschale. |
Fälligkeitszinsen
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, ist die Courtage/Provision fällig mit Zahlung der Prämie. Leistet der Versicherer nicht, können Sie ab diesem Zeitpunkt Fälligkeitszinsen verlangen (§ 353 S. 1 HGB). Die Höhe des Fälligkeitszinssatzes beträgt fünf Prozent für das Jahr (§ 352 Abs. 2 HGB).
Verzugszinsen und Verzugspauschale
Ab Verzug gelten gesonderte Verzugsregelungen (§ 301 BGB). Leistet der Versicherer nicht, kommt er – auch ohne Ihre Mahnung – spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug (§ 286 Abs. 3 S. 2 BGB). Das hat zur Folge, dass Sie Verzugszinsen geltend machen können (§ 352 Abs. 1 S. 1 HGB in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB). Der Zinssatz während des Verzugs beträgt neun Prozent über dem (jeweils aktuellen) Basiszinssatz. Ferner dürfen Sie eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Zinseszinsen können Sie darüber hinaus nicht fordern (§ 353 S. 2 HGB).
Beispiel |
Ihr Kunde zahlt die Prämie für einen vermittelten Versicherungsvertrag am 10.01.2022. Der Versicherer überweist Ihnen die Courtage/Provision in Höhe von 1.000 Euro erst am 16.06.2022. Folgende Zinsen können Sie geltend machen: |
Konsequenzen beim Versicherer ankündigen Praxistipps |
|
AUSGABE: VVP 2/2022, S. 15 · ID: 47905998