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HausratversicherungUnwetterschäden in möblierter Wohnung: Wer zahlt?

Abo-Inhalt15.07.20258 Min. LesedauerVon Christine Gilles, R+V Versicherung

| Ob Einbauküche oder komplette Einrichtung: Viele Wohnungen werden ganz oder zum Teil möbliert vermietet. Im Falle eines Schadens durch Starkregen oder Überschwemmung sind VN in solchen Fällen oft überfordert. Der Beitrag gibt einen Überblick. |

1. Verantwortlichkeit ist abhängig vom Eigentum

Ganz gleich, um wie viel und welche Gegenstände es sich handelt: Wenn Hausrat mitvermietet wird, ist er Eigentum der Vermieterseite. Da ist der Vermieter bei Schäden in der Pflicht. Anders sieht es bei allem aus, was die Bewohnerinnen und Bewohner mitbringen. Dafür sind sie selbst verantwortlich.

2. Grundsätze bei der Hausratversicherung

Grundsätzlich können beide Parteien ihr Hab und Gut mit einer Hausratversicherung absichern. Diese muss immer den Zusatzbaustein Elementarschäden oder Naturgefahren enthalten, damit Schäden durch Starkregen oder Überschwemmung abgesichert sind.

Allerdings decken nicht alle VR möblierte Wohnungen ab. Einige machen es gar nicht, andere nur im Ausnahmefall. Manchmal läuft es über die Hausratversicherung, manchmal als gewerbliches Risiko in der Sach-Inhaltsversicherung. Deshalb sollten Vermieterinnen und Vermieter der Versicherung unbedingt mitteilen, dass es um den Hausrat für eine vermietete Wohnung geht. Zudem sollte klar sein, wer welche Möbel und Gegenstände mit in seine Versicherung aufnimmt.

Praxistipp | Es gelten zudem diese Regeln:

  • Die Regeln für möblierte Wohnungen gelten auch für Ferienwohnungen oder andere kurzzeitig vermietete Unterkünfte.
  • Vermieterinnen und Vermieter können von der Mietpartei nicht verlangen, eine Hausratversicherung abzuschließen. Sie dürfen jedoch darauf hinweisen.
  • Die Kosten für die Hausratversicherung einer möblierten Wohnung können auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Bei einer unmöblierten Wohnung ist dies nicht möglich.
  • Wer ein Mietobjekt besitzt, kann die Wohngebäudeversicherung in der Regel ebenfalls um Elementarschäden erweitern.
  • Der Zusatzbaustein Naturgefahren deckt Schäden durch Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch ab.

AUSGABE: VK 7/2025, S. 111 · ID: 50060954

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