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VertragsrechtAutomatisches Versicherungsende bei Insolvenz ist unwirksam

Abo-Inhalt08.07.20257134 Min. Lesedauer

| Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung, die ohne Berücksichtigung der sich aus § 11 Abs. 1 und 3 VVG ergebenden Mindestkündigungsfrist das automatische Ende des Versicherungsvertrags mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist, ist unwirksam. |

So entschied es der BGH (18.12.24, IV ZR 151/23, Abruf-Nr. 246075). In dem Fall hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin den VR aus abgetretenem Recht aus von der Insolvenzschuldnerin und einem früheren Vorstand unterhaltenen D&O-Versicherungen in Anspruch genommen. Er hatte zuvor die ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Ersatz von Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen. In einem Prozessvergleich hatte er sich die Ansprüche der beklagten Vorstandsmitglieder gegen den D&O-VR abtreten lassen. Der VR verwies auf die Beendigungsklausel und wollte nicht zahlen.

Der BGH hielt die Beendigungsklausel für unwirksam. Sie benachteiligt den VN unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 und 3 VVG unvereinbar. Danach muss zugunsten des VN im Falle der ordentlichen Kündigung stets eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden.

Merke | Der BGH hat bereits zum alten Recht entschieden, dass eine Vertragsklausel, nach welcher der Versicherungsschutz nach Eintritt eines (potenziell) gefahrerhöhenden Ereignisses ohne Einhaltung einer Frist automatisch erlischt, nach § 34a VVG a. F. zum Nachteil der versicherten Person von den gesetzlichen Regelungen abweicht. Will sich der VR vom Vertrag lösen, gewährten ihm die §§ 23 ff. VVG a. F. lediglich ein an bestimmte Fristen gebundenes Gestaltungsrecht. Sie sahen kein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen vor (BGH 12.9.12, IV ZR 171/11, Abruf-Nr. 123437).

AUSGABE: VK 7/2025, S. 109 · ID: 50463326

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