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ArzthaftungVerjährungsbeginn bei einer Aufklärungspflichtverletzung durch den Arzt

Abo-Inhalt02.06.20256166 Min. Lesedauer

| Bei einer Aufklärungspflichtverletzung beginnt die Verjährung für einen Schadenersatzanspruch zumindest in dem Zeitpunkt, in dem sich der Rechtsanwalt einer Partei gegenüber dem Arzt auf verschiedene, im Einzelnen bezeichnete Aufklärungsmängel beruft. |

1. Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB

Hierauf wies das OLG Dresden hin (28.1.25, 4 U 1095/24, Abruf-Nr. 248291). Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Um Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug auf einen Behandlungsfehler annehmen zu können, müssen dem Patienten diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die – mit Blick auf den Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – mit Blick auf die Schadenskausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahelegen.

2. Patienten müssen ein gewisses Grundwissen haben

Dies setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus. Dazu gehört neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (BGH NJW 01, 885; OLG Braunschweig 28.2.20, 9 U 31/19). Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen und eine Schadensersatzklage – in Form der Feststellungsklage – Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH 15.3.11, VI ZR 162/10, NJW 11, 1799).

3. Keine neue Verjährungsfrist für später erkannte Fehler

Hat der Patient Kenntnis von einem vermeintlichen Fehler des Arztes, der für die Erhebung einer Feststellungsklage ausreicht, beginnt die Verjährungsfrist für das streitgegenständliche Behandlungsgeschehen zu laufen; ergeben sich im Verlauf Hinweise auf weitere Behandlungsfehler, läuft auch insofern keine neue Verjährungsfrist.

Merke | Beruft sich der Patient auf eine von der Regelverjährung abweichende 30-jährige Verjährungsfrist, trägt er jedenfalls dann die Beweislast für vorsätzliches Handeln des Arztes, wenn eine Grundaufklärung erfolgt ist.

AUSGABE: VK 6/2025, S. 99 · ID: 50420872

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