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BerufsunfähigkeitsversicherungDas gilt bei der Verweisung eines Profisportlers in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Abo-Inhalt12.06.202510 Min. Lesedauer

| Auch bei einem Profisportler, der die mit sehr hohem Einkommen verbundene Berufstätigkeit typischerweise nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht bis zum Rentenalter ausüben kann, ist die bisherige Lebensstellung durch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte – sportliche – Berufstätigkeit geprägt. Eine Verweisungstätigkeit, die die bisherige Lebensstellung wahren soll, darf deshalb auch hinsichtlich der Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau dieses zuletzt ausgeübten Berufs liegen. In diesen Fällen kann allerdings eine deutlich höhere Einkommenseinbuße als gewöhnlich für die Wahrung der Lebensstellung unschädlich sein. So entschied es das OLG Karlsruhe. |

1. Profisportler wird berufsunfähig

Der VN war Fußballprofi (Torwart). Der zeitliche Umfang der Tätigkeit betrug 3 bis 4 Stunden an 5 bis 6 Tagen pro Woche. Die Tätigkeit umfasste sowohl die Teilnahme an Trainingseinheiten als auch an Spielen. Der VN verdiente dabei im Jahr 2011 384.813 EUR, im Jahr 2012 586.858 EUR und im Jahr 2013 434.463,39 EUR. Im März 2014 verletzte sich der VN im linken Knie (Meniskus- und Knorpelschaden). Der VR zahlte fortan die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente.

Inzwischen ist der VN Torwarttrainer beim Profifußballverein Y. Seine Tätigkeit umfasst eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Das Gehalt betrug im Jahr 2022 7.000 EUR monatlich zuzüglich Prämien für Punkte und sonstige Erfolge des Vereins. Dadurch erzielte der VN im Jahr 2022 ein Einkommen von insgesamt 97.358,72 EUR brutto.

Daraufhin führte der VR ein Nachprüfungsverfahren durch, stellte die Zahlungen ein und verwies den VN auf die Tätigkeit als Torwarttrainer. Seine Begründung: „Sie üben damit eine andere, ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Ihr Einkommen als Profi-Fußballspieler nur für eine eng begrenzte Zeit erzielt werden konnte. Ihre Lebensstellung prägte damit das nach Erreichen der typischen Altersgrenze zu erwartende Einkommen. Bei der Tätigkeit des Torwart-Trainers handelt es sich auch um einen Beruf, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Verdienst erwarten lässt, wie Sie ihn nach dem Ende Ihrer Karriere zu erwarten hatten. Auch können Sie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich in Ihre neue Tätigkeit als Torwart-Trainer einbringen.“

Der VN verlangt mit seiner Klage, dass der VR die Zahlungen wieder aufnimmt und die rückständigen Leistungen nachzahlt.

2. OLG Karlsruhe entscheidet zugunsten des VN

Das OLG Karlsruhe verurteilte den VR entsprechend (5.12.24, 12 U 34/24, Abruf-Nr. 246469). Der VR sei nicht berechtigt, seine Leistungen aufgrund einer Verweisung des VN auf seine jetzt ausgeübte Tätigkeit als Torwarttrainer nach § 7 Nr. 3 BBUZ einzustellen.

a) Die Einstellungsmitteilung ist bereits formal unwirksam

Das OLG begründete das damit, dass die Einstellungsmitteilung des VR nicht ausreichend begründet war.

Bereits nach den hier vereinbarten BBUZ setzte eine Leistungseinstellung eine förmliche Einstellungsmitteilung voraus (§ 7 Nr. 3 S. 2 BBUZ). Darin muss der VR nachvollziehbar begründen, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll (st. Rspr., BGH 3.11.99, IV ZR 155/98, juris Rn. 27). Der VR muss dem VN diejenigen Informationen geben, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können (BGH 17.2.93, IV ZR 162/91, juris Rn. 45). Das gilt nicht nur bei einer Änderung der Gesundheitsverhältnisse, sondern gleichermaßen, wenn die Leistungseinstellung darauf gestützt werden soll, dem Versicherten sei es aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich, nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben (BGH 3.11.99, IV ZR 155/98, juris Rn. 27).

Checkliste / Diesen Inhalt muss die Einstellungsmitteilung des VR haben

  • Die Mitteilung muss grundsätzlich eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des VR maßgeblichen Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen (OLG Karlsruhe 18.6.24, 12 U 179/23, juris Rn. 74).
  • Hat sich der Gesundheitszustand nicht geändert, aber eine neue Verweisungsmöglichkeit ergeben, ist eine berufsbezogene Vergleichsbetrachtung nötig. Es müssen die hieraus abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden.
  • Nachvollziehbarkeit setzt hier grundsätzlich voraus, dass der VR unter Hinweis auf die neu erlangten Fähigkeiten solche anderen Tätigkeiten aufzeigt, die nach seiner Auffassung die Annahme tragen, der Versicherte könne sie nach seinen nunmehr zu berücksichtigenden Fähigkeiten ausüben und damit seine Lebensstellung wahren (BGH 3.11.99, IV ZR 155/98, juris Rn. 27).
  • Dabei sind die frühere, bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit und die jetzt ins Auge gefasste Tätigkeit gegenüberzustellen. Dazu müssen die jeweiligen Anforderungen und erforderlichen Fähigkeiten sowie die finanziellen und sozialen Wertschätzungen dargelegt werden (OLG Karlsruhe 18.6.24, 12 U 179/23, juris Rn. 74; OLG Nürnberg 7.11.22, 8 U 2115/20, juris Rn. 32).
  • Ausnahmsweise muss der VR keine Angaben zu den prägenden Merkmalen der anderen Tätigkeit als Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit seiner Entscheidung machen, wenn der VN von den Merkmalen der benannten anderen Tätigkeit schon Kenntnis hat, weil er sie konkret ausübt (BGH 3.11.99, IV ZR 155/98, juris Rn. 33; OLG Köln 15.2.06, 5 U 116/05, juris Rn. 29; OLG Saarbrücken 30.9.08, 5 U 156/08 - 16, juris Rn. 37). Ebenso erübrigt es sich, zu der konkreten Ausgestaltung der früheren Tätigkeit Stellung zu nehmen, da auch diese dem VN ohnehin bekannt ist (OLG Dresden 21.3.22, 4 U 2062/21, juris Rn. 20). Allerdings könnte eine wertende Gegenüberstellung erforderlich sein, bei der die Einschätzung des VR hinsichtlich der sozialen Wertschätzung berücksichtigt ist (offenlassend OLG Karlsruhe 18.6.24, 12 U 179/23, juris Rn. 75; a. A. OLG Saarbrücken, a. a. O.).

b) Einstellungsmitteilung war nicht ausreichend begründet

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls war die Einstellungsmitteilung des VR nicht ausreichend begründet.

Hätte der VR den VN auf seine bereits ausgeübte Tätigkeit verwiesen mit dem Argument, diese sei seiner früher konkret ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich Einkommen und sozialem Ansehen vergleichbar, hätten sich weitergehende Darlegungen jedenfalls zur Tätigkeit und dem damit verbundenen Einkommen zwar erübrigt.

So verhält es sich vorliegend aber nicht. In der Einstellungsmitteilung führt der VR zwar aus, der VN übe als Torwarttrainer wieder eine seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus. Sie begründet dies indes ausdrücklich damit, dass seine Lebensstellung dadurch geprägt gewesen sei, dass er sein Einkommen als Profifußballer nur für einen eng begrenzten Zeitraum hätte erzielen können, und ferner damit, dass seine Tätigkeit als Torwarttrainer nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einen Verdienst erwarten lasse, wie ihn der VN nach seiner Karriere als Fußballprofi zu erwarten gehabt hätte. Der VR hat sich der Sache nach also darauf berufen, die aktuell ausgeübte Tätigkeit verschaffe dem VN eine vergleichbare Lebensstellung, wie er sie als Fußballprofi ohnehin nach dem Ende seiner aktiven Karriere zu erwarten gehabt hätte.

3. Leistungseinstellung war auch materiell unberechtigt

Der VR hätte nach den BBUZ die Leistungen nur einstellen dürfen, wenn die Berufsunfähigkeit des VN weggefallen oder unter 50 % gesunken wäre. Der VN müsste also entweder wieder in der Lage sein, seinen bisherigen Beruf zu mehr als 50 % auszuüben, oder eine andere, seiner „bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit“, zu mehr als 50 % tatsächlich ausüben. Beides ist nicht der Fall.

Unstrittig ist, dass der VN seine bisherige Tätigkeit als Profifußballer nicht mehr ausüben kann.

Merke | Ob der VN seine frühere Tätigkeit als Fußballprofi zwischenzeitlich auch unabhängig vom Eintritt der Berufsunfähigkeit wegen seines Alters nicht mehr ausüben könnte, ist unerheblich. Nach der Konzeption der Berufsunfähigkeitsversicherung spielen zudem „Reserveursachen“, aufgrund derer der Versicherte auch ohne vorherigen Eintritt der Berufsunfähigkeit gehindert wäre, seinen Beruf weiter auszuüben, keine Rolle (Dörner, in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 172 Rn. 139; zur Inhaftierung OLG Karlsruhe 3.3.16, 12 U 5/15, juris Rn. 78 ff.).

Der VN kann nur auf die Tätigkeit als Torwarttrainer verwiesen werden, wenn es sich um eine seiner „bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit“ handeln würde (§ 2 Nr. 1 a) Hs. 2 BBUZ). Das ist nicht der Fall.

Checkliste / Die bisherige Lebensstellung

  • Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Nicht berücksichtigt werden dabei Tätigkeiten, deren Ausübung deutliche geringere Erfahrung und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf.
  • Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt. Diese orientiert sich – ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit – wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt.
  • Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (st. Rspr., BGH 20.12.17, IV ZR 11/16, juris Rn. 10).
  • Eine Berufsunfähigkeitsversicherung garantiert allerdings weder ein unveränderliches Einkommens- und Lohnniveau noch eine in allen Beziehungen dem bisherigen Beruf entsprechende Erwerbstätigkeit; gewisse Abstriche sind hinzunehmen. Fallen bestimmte prägende Merkmale des bisherigen Berufs weg, können sie durch andere, auf gleicher Stufe stehende Merkmale ersetzt werden. Entscheidend ist also eine Gesamtbetrachtung, bei der die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit und die der Vergleichstätigkeit prägenden Umstände verglichen werden.

a) Besonderheiten bei hohem Einkommen nur in frühen Jahren

Besonderheiten werden in den Kommentierungen verbreitet angenommen, wenn der VN vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Tätigkeit mit überdurchschnittlich hohem Einkommen ausgeübt hatte, die aber typischerweise nur für einen begrenzten Zeitraum und insbesondere nicht bis zum gesetzlichen Rentenalter ausgeübt werden kann, wie es namentlich bei Profisportlern in Betracht kommt. Hier solle hinsichtlich des Einkommens nicht oder jedenfalls nicht zeitlich unbeschränkt auf das in dem zuletzt ausgeübten Beruf erzielte hohe Einkommen abgestellt werden. Vertreten wird u .a., der neue Beruf müsse dem Versicherten hier nur ein Einkommen ermöglichen, das zwischen seinem ursprünglichen Beruf (vor Erzielung des besonders hohen Einkommens) und dem Spitzeneinkommen liege (so Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 172 Rn. 95, AVBBU § 2 Rn. 60; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 8 Rn. 92). Dabei könne eine Rolle spielen, wie lange der Versicherte Spitzenverdiener war und welche Vorkehrungen er für seinen späteren Beruf getroffen hatte („ähnlich wie in § 252 BGB“, so Lücke, in: Prölss/Martin, a. a. O.). Teilweise wird auch vertreten, dass das hohe Einkommen die Lebensstellung des VN nur während der Dauer der zu erwartenden durchschnittlichen Berufsausübung präge. Danach sei eine Verweisung auf Berufe mit einem durchschnittlichen „Nach-Karriere-Einkommen“ der jeweiligen Berufsgruppe möglich (Rogler, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, § 2 BUV Rn. 519; ders., in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, Rn. 221; Baumann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, § 2 BUV Rn. 177). Teils wird eine Verweisung auf eine solche Tätigkeit sogar schon vor dem zu erwartenden Karriereende für möglich erachtet (Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 46 Rn. 124).

b) Die Argumentation des OLG Karlsruhe

Diese Ansätze scheinen teils von dem im Ansatz verständlichen Anliegen getragen zu sein, zu vermeiden, dass der VN evident besser steht, als er ohne den Versicherungsfall stünde. Das sind jedoch Überlegungen aus dem Schadensrecht. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist jedoch keine Schadens-, sondern eine Summenversicherung. Bei einer solchen muss die Leistung ohne Rücksicht darauf erbracht werden, welche Nachteile dem Versicherten durch den Versicherungsfall tatsächlich entstanden sind. Dies geht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung häufig zum Nachteil des Versicherten, da diese nur an die Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf anknüpft. Sie deckt daher nicht das Risiko ab, einen beruflichen Aufstieg aus einem versicherten Grund zu verpassen. Grundsätzlich ist nicht einmal eine Lohn- und Gehaltserhöhung im Ursprungsberuf abgesichert. Umgekehrt kann dies aber auch zu einer Besserstellung des Versicherten gegenüber seiner hypothetischen Vermögenslage ohne Eintritt des Versicherungsfalls führen. Das Versicherungsrecht kennt auch kein allgemeines Bereicherungsverbot, durch das die Leistungspflicht des VR beschränkt würde. Es steht allenfalls vom konkreten Bedarf von vornherein abgekoppelten Summenvereinbarungen entgegen, die auf eine Wette hinausliefen.

Wo aber ein reales Risiko des VN wirksam versichert wurde, muss der VR halten, was er vertraglich versprochen hat. Es steht dem VR frei, durch geeignete Vertragsgestaltungen der Gefahr einer Überkompensation entgegenzuwirken. Wenn und soweit er dies nicht getan hat, muss er es hinnehmen, dass es bei Summenversicherungen auch zu einer Überkompensation des VN kommen kann. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die vereinbarte Versicherungsleistung daher namentlich auch dann weiterhin zu erbringen, wenn feststeht, dass der VN ab einem bestimmten Zeitpunkt auch ohne den vorherigen Eintritt der Berufsunfähigkeit kein entsprechendes Einkommen (mehr) erzielt hätte. Ebenso verhält es sich, wenn der Versicherte trotz Versicherungsfalls wieder dasselbe Einkommen erzielt, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Verweisung aber nicht vorliegen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung diese in der Ausgestaltung der Versicherung angelegten tatsächlichen oder vermeintlichen Unbilligkeiten zu korrigieren.

4. Behandlung von Profisportlern in der Rechtsprechung

In der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung wurde die Verweisung auf andere Tätigkeiten bei Berufen wie dem eines Fußballprofis, die zwar mit einem hohen Einkommen einhergehen, aber nicht bis zum normalen Renteneintrittsalter ausgeübt werden können, wegen der besonderen Prägung dieser Tätigkeit recht weitgehend zugelassen (BSG 25.4.89, 4 RA 67/88; LSG Berlin-Brandenburg 29.6.06, L 6 RA 115/02). Diese Rechtsprechung knüpft indes daran an, dass eine Verweisung auf andere Berufe in der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung nur durch das Merkmal der Zumutbarkeit beschränkt ist (vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI, ehemals § 23 Abs. 2 AVG bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.), welches Raum für Billigkeitserwägungen lässt. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen, die für eine Verweisung die Wahrung der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers voraussetzen, geben dafür jedoch keinen Raum.

Weiterführende Hinweise
  • So sind neue Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der BUZ zu berücksichtigen: VK 23, 76
  • Diese Voraussetzungen müssen für den Verweis auf einen anderen Beruf vorliegen: VK 19, 148

AUSGABE: VK 6/2025, S. 101 · ID: 50328161

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