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Kfz-KaskoversicherungUmweltbonus kann von Neupreisentschädigung nicht abgezogen werden

Abo-Inhalt12.06.20252 Min. Lesedauer

| Muss der Vollkasko-VR eine Neupreisentschädigung leisten, kann er nach einer Entscheidung des OLG Hamm den Bundesanteil des sog. Umweltbonus nicht als orts-und marktüblichen Nachlass in Abzug bringen. |

1. Die Bestimmungen im Kaskoversicherungsvertrag

In den AKB hieß es u. a.: „Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.“

2. VR will Umweltbonus abziehen

Der Elektro-Pkw des VH hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Beim Kauf des Pkw hatte der VN den sog. Umweltbonus (Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vom 28.5.19) erhalten. Dieser teilte sich in einen Bundesanteil und einen entsprechenden Herstelleranteil. Der VR hat den Umweltbonus in voller Höhe bei der Neupreisberechnung in Abzug gebracht.

3. Es muss zwischen Hersteller- und Bundesanteil differenziert werden

Das OLG Hamm entschied, dass zwischen dem Hersteller- und dem Bundesanteil unterschieden werden muss (10.4.25, 20 U 99/23, Abruf-Nr. 248292):

  • Der Herstelleranteil ist bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts abzuziehen, weil er unmittelbar durch einen Abschlag vom Kaufpreis vorgenommen wird. Es handelt sich deshalb um einen „orts- und marktüblichen Nachlass“.
  • Der Bundesanteil ist dagegen nicht in Abzug zu bringen. Der VN ist um den Betrag zwar bereichert. Im Versicherungsvertragsrecht gibt es indes keinen allgemeinen und zwingenden, die Neupreisversicherung einschränkenden Rechtssatz im Sinne eines Bereicherungsverbots. Maßgeblich ist vielmehr allein das konkrete Leistungsversprechen des VR. Das ist hier auf eine Versicherung zum Neupreis gerichtet. Daran muss sich der VR festhalten lassen. Der Bundesanteil – bei dem es sich um eine im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gewährte Subvention handelt (vgl. Ziff. 3 der Richtlinie zu den Zuwendungsvoraussetzungen und Ziff. 5 zum Verfahren) – ist kein „orts- und marktüblicher Nachlass“. Der Begriff des „Nachlasses“ lässt deutlich erkennen, dass ein Abzug nur dann stattfinden soll, wenn der Inhaber der (Kauf-)Preisforderung, mithin der Händler, einen Abzug gewährt, nicht aber im Falle eines staatlichen Zuschusses. Jedenfalls darf der durchschnittliche VN den Begriff so verstehen.

AUSGABE: VK 6/2025, S. 100 · ID: 50392041

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