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ProzessrechtÖrtliche Zuständigkeit bei Klage einer juristischen Person als VN
| Zur örtlichen Zuständigkeit fragt uns ein Leser: „Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der VN zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Was aber ist mit einer GmbH als VN?“. |
Unsere Antwort | § 215 Abs. 1 S. 1 VVG erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen VN eine juristische Person ist. So hat es bereits der BGH vor einiger Zeit entschieden (8.11.17, IV ZR 551/15, Abruf-Nr. 198208). Damit steht der juristischen Person als VN ebenfalls eine Erleichterung bei der Wahl des Gerichts zu. Sie muss nicht am Ort des VR Klage einreichen. Abzustellen ist bei der juristischen Person vielmehr auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO.
MERKE | Es entspricht insgesamt der Systematik und Zielsetzung des VVG, den Schutz des VN grundsätzlich nicht davon abhängig zu machen, ob eine natürliche Person bzw. ein Verbraucher VN ist. |
AUSGABE: VK 6/2025, S. 91 · ID: 50407089