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WiderrufAusschluss des Widerrufs bei unwirksamer Widerrufsbelehrung
| Die Berufung auf eine unwirksame Widerrufsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag kann nach Treu und Glaube ausgeschlossen sein, wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits seit mehreren Jahren beiderseitig vollständig erfüllt war und der VN während der Laufzeit mehrfach seine Anlagestrategie angepasst hatte. |
Das machte das OLG Dresden deutlich (6.8.24, 4 U 682/24, Abruf-Nr. 247056). Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag über die vertraglich vereinbarte Zeit durchgeführt und vollständig bereits zwei Jahre vor Erklärung des Widerrufs erfüllt. Zudem hat der VN unstreitig während der drei Jahrzehnte der Vertragslaufzeit dreimal einer Prämienerhöhung widersprochen und damit seine Anlagestrategie angepasst. Der VR durfte angesichts dieser Umstände darauf vertrauen und sich darauf einrichten, dass der VN sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde.
Merke | Es kommt auch nicht darauf an, wann der VN Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erhalten hat. Die Verwirkung hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger sein Recht kennt. Einen Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGH 16.7.14, IV ZR 73/13, Abruf-Nr. 142333). |
AUSGABE: VK 6/2025, S. 91 · ID: 50407087