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Rohrbruch- und LeitungswasserversicherungNachweis des Versicherungsfalls und Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Abo-Inhalt05.03.20241044 Min. LesedauerVon RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

| Macht der VN auf ihm gestellte Fragen zum Zeitpunkt des (behaupteten) Versicherungsfalls und seiner Entdeckung bewusst unrichtige Angaben, die ersichtlich darauf abzielen, die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls zu verbergen und infolgedessen befürchteten Schwierigkeiten bei der Regulierung zu entgehen, kann dies als arglistige, zur vollständigen Leistungsfreiheit des VR führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit anzusehen sein. So entschied das OLG Saarbrücken. |

Sachverhalt

Der VN begehrt Leistungen aus einer gewerblichen Sachversicherung wegen eines angeblichen Rohrbruch- und Leitungswasserschadens, der sich im Dezember 2018 ereignet haben soll. Dem Versicherungsvertrag liegen u. a. die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008) zugrunde. Die Parteien haben vor allem darüber gestritten, ob ein bedingungsgemäßer Rohrbruch und nässebedingte Beschädigungen vorgelegen haben. Der VR hat sich auf mehrere Obliegenheitsverletzungen und auf arglistige Täuschung durch falsche Angaben des VN in der Schadenanzeige berufen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des VN hatte vor dem OLG Saarbrücken (29.11.23, 5 U 34/23, Abruf-Nr. 239931) keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat vom Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls nicht überzeugt (§ 286 ZPO). Dessen ungeachtet, ist der VR jedenfalls aufgrund mehrerer vorsätzlicher, zum Teil auch arglistig begangener Obliegenheitsverletzungen des VN von seiner Eintrittspflicht frei geworden.

Abgrenzung der Versicherungsfälle „Leitungswasser“ und „Bruchschäden“

Bei den beiden Gefahren „Leitungswasser“ und „Bruchschäden“ (oftmals auch: „Rohrbruch“) handelt es sich um zwei selbstständige Versicherungsfälle. Sie sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft und haben unterschiedliche Entschädigungsregeln. Dabei deckt die Rohrbruchversicherung die Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst ab. Folgeschäden durch Leitungswasser aus einem solchen Rohrbruch sind nicht gedeckt. Diese können nur Gegenstand der Leitungswasserversicherung sein.

  • Nach Ziff. B 1.1.1 AWB 2008 leistet der VR Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren u. a. der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) und den damit fachgerecht verbundenen Schläuchen. Ein solcher „Bruchschaden“ bedingt – ebenso wie der Begriff des „Rohrbruchs“ – eine nachteilige Veränderung des Rohrmaterials, die dazu führt, dass die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können.
  • Erforderlich ist eine Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung. Ein Bruch liegt insbesondere vor, wenn das Material des Rohres einschließlich Dichtungen, Verschraubungen und anderen dazugehörigen Teilen ein Loch oder einen Riss bekommt. Auch Korrosion oder mechanische Zerstörungen werden von der Rohrbruchversicherung erfasst. Nicht ausreichend sind dagegen Einwirkungen ohne Substanzbeeinträchtigung, die lediglich zu einer Funktionsveränderung der intakten Rohrleitung führen; so etwa eine bloß nicht fachgerechte Verbindung von Elementen des Rohrsystems, oder wenn – für sich gesehen intakte – Anschlüsse sich verschieben oder gar ablösen und so einen Flüssigkeitsaustritt bewirken.
  • Im Rahmen der Leitungswasserversicherung werden sog. „Nässeschäden“ ersetzt. Der VR leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen (Ziff. B 1.3.1 AWB 2008). Das Leitungswasser muss überdies aus bestimmten Rohren oder Einrichtungen – u. a.: aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder damit fachgerecht verbundenen Schläuchen – ausgetreten sein. Das ausgetretene Leitungswasser muss adäquate Ursache des Sachschadens sein. Dabei genügt – wie auch sonst – Mitursächlichkeit. Weil es sich um eine primäre Risikobeschreibung handelt, sind die Voraussetzungen dieser Klausel, d. h. der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus einer der dort genannten „Quellen“ ebenso wie die Kausalität zwischen bestimmungswidrigem Leitungswasseraustritt und Gebäudeschaden, vom VN zu beweisen.

Für den Senat verbleiben nach der Beweisaufnahme durchgreifende Zweifel daran, dass es im Dezember 2018 zu einem bedingungsgemäßen Rohrbruch- und / oder Leitungswasserschaden in dem versicherten Gebäude gekommen ist. Der VN selbst konnte keine Umstände nachvollziehbar schildern, die den Schluss auf einen versicherten Rohrbruch und den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser mit der Folge einer Beschädigung versicherter Sachen zum behaupteten Schadenszeitpunkt geböten. Seine Darstellung blieb vage, teilweise widersprüchlich und insgesamt wenig glaubhaft. Der Senat ist davon überzeugt, dass der VN beim Ausfüllen der Schadensanzeige arglistig gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen hat.

Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige

Nach Ziff. A 8.2.1.2 AWB 2008 muss der VN bei Eintritt des Versicherungsfalls dem VR den Schadenseintritt, unverzüglich nach Kenntnisnahme – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzeigen. Außerdem muss er, soweit möglich, dem VR unverzüglich jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des VR erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten (Ziff. A 8.2.1.8 AWB 2008). Für den Fall der Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist in Ziff. A.3 AWB 2008 eine dem § 28 Abs. 2 ff. VVG nachgebildete Sanktionsregelung vereinbart. Diese berechtigt den VR unter bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen, die Versicherungsleistung (vollständig oder teilweise) zu kürzen. Der Zweck solcher Obliegenheiten besteht – für den durchschnittlichen VN erkennbar – darin, den VR in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt.

Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich – etwa nach § 81 VVG – seine Leistungsfreiheit gegenüber dem VN ergeben kann. Der VN muss daher auf entsprechendes Verlangen solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig offenbaren. Das gilt auch, wenn dies seinen eigenen Interessen widerstreitet, weil es dem VR erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.

Gegen diese – weit gefasste – Aufklärungsobliegenheit aus Ziff. A 8.2.1.8 AWB 2008 hat der VN hier verstoßen, indem er in der aufforderungsgemäß eingesandten Schadensanzeige als Schadenszeitpunkt und als Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens jeweils den „27. Dezember 2018“, d. h. einen Tag vor der erstmaligen Meldung, angab. Das entsprach – unstreitig – nicht der Wahrheit.

Der VN verletzt seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich, wenn ihm die Verhaltensnorm bekannt ist und er sie – zumindest bedingt vorsätzlich – missachten will. Hierzu genügt es, dass er kraft einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt. Das ist das allgemeine Bewusstsein, dass er den VR bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv unterstützen muss. Das ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorhanden. Der VN hat dies in seiner zweitinstanzlichen Anhörung auch ausdrücklich eingeräumt. Knüpft eine Obliegenheitsklausel allein an einen missbilligten Erfolg an, untersagt sie etwa dem VN Handlungen, die die Aufklärung des Versicherungsfalls vereiteln oder erschweren, so gehört zu dem einen Vorsatz des VN begründenden Wissen die Erkenntnis des Kausalverlaufs, d. h.: der VN muss wissen, dass eine bestimmte Handlung oder Unterlassung geeignet ist, die Aufklärung zu beeinträchtigen. Nicht erforderlich für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens ist dagegen, dass er auch die Rechtsfolgen der Verletzung kennt.

Hiervon ausgehend, hält es der Senat für erwiesen, dass der VN die ihm gestellte Frage nach dem Eintritt des Schadens und dem Zeitpunkt der Entdeckung bewusst falsch beantwortet hat. Er hat diesen um mindestens zehn Tage vordatiert, um sonst befürchteten Schwierigkeiten bei der Regulierung des angeblichen Versicherungsfalls von vornherein aus dem Weg zu gehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der VN seine Angaben in der Schadensanzeige so an die Verhältnisse anpasste, dass dem VR möglichst kein Anlass für die Annahme gegeben wurde, der Versicherungsfall sei in Wahrheit schon früher entdeckt und entgegen Ziff. A 8.2.1.2 AWB 2008 nicht „unverzüglich“ – d. h.: ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB – angezeigt worden.

Der Leistungsfreiheit des VR steht auch die in Ziff. A 8.3.2 AWB 2008 wiedergegebene Regelung des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nicht entgegen; danach bleibt der VR zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich ist. Wie das LG vollkommen zu Recht ausführt, ist dem VN der Kausalitätsgegenbeweis abgeschnitten, weil er diese Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt hat (Ziff. A 8.3.2 AWB 2008; § 28 Abs. 3 S. 2 VVG).

Arglist bei der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Arglist verlangt, dass der VN bewusst und willentlich auf die Entscheidung des VR einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den VR bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Es genügt also mit anderen Worten, wenn der VN Beweisschwierigkeiten vermeiden, die Regulierung beschleunigen, nicht „unnötig Sand ins Getriebe“ der Regulierung bringen oder allgemein auf die Entscheidung des VR Einfluss nehmen will. Dies muss der VR beweisen. Dabei gibt es keine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des VR Einfluss zu nehmen. Es genügt aber, wenn der arglistig Handelnde es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die ins Blaue hinein gemachten Angaben für den VR nachteilige Auswirkungen haben können, er also dessen freie rechtsgeschäftliche Willensentscheidung unlauter beeinflusst. Sowohl für das Bewusstsein der Obliegenheitsverletzung als auch der nachteiligen Auswirkung für den VR genügt bedingter Vorsatz, wenn Angaben ins Blaue hinein erfolgen.

Danach ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die schriftlichen Falschangaben des VN zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und zu dessen Entdeckung arglistig erfolgten, nämlich zumindest bedingt vorsätzlich in der Absicht, befürchtete Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Regulierung des angemeldeten Schadens von vornherein zu vermeiden.

Eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit war im Hinblick auf die Arglist des VN nicht erforderlich. Deshalb kann offenbleiben, ob der hier erteilte Hinweis aus dem Schadenanzeigeformular dem gesetzlichen Erfordernis einer „gesonderten Mitteilung in Textform“ auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit genügte.

Schließlich ist es dem VR nicht aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) untersagt, sich auf seine Leistungsfreiheit zu berufen. Vergeblich beruft sich der VN im vorliegenden Rechtsstreit auf ein die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung ausschließendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Das soll seines Erachtens mit Schreiben des VR erklärt worden sein. Der VN konnte das Verhalten des VR und die Überweisung einzelner (pauschaler) Beträge nicht dahin verstehen, dass dieser damit seine Eintrittspflicht für den gesamten Leitungswasserschaden anerkennen wollte und insbesondere auch aus etwaigen Obliegenheitsverletzungen keine Rechte mehr herleiten würde.

Nach Ziff. A 8.2.1.7 AWB 2008 muss der VN bei Eintritt des Versicherungsfalls das Schadensbild so lange unverändert lassen, bis die Schadensstelle oder die beschädigten Sachen durch den VR freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, muss er das Schadensbild nachvollziehbar dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den VR aufbewahren. Mit diesem Veränderungsverbot soll die in Ziff. A. 8.2.1.8 AWB 2008 im Rahmen der Auskunftsverpflichtung geregelte Obliegenheit durchgesetzt werden, dem VR jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ermöglichen.

Auch dem wurde hier nicht genügt. Der VN hat eingeräumt, von dem vermeintlichen „Rohrbruch“ nach dessen Entdeckung erfahren und, obschon ihm nach eigenem Bekunden die Notwendigkeit einer Anzeige und das Einholen von „Weisungen“ des VR bekannt war, bereits am darauffolgenden Montag, eine „Notreparatur“ durch die Firma S. veranlasst zu haben. Diese erfolgte umgehend, ebenso wie die weiteren, ausweislich der vorgelegten Rechnungen sehr umfangreichen (angeblichen) Schadensbeseitigungsmaßnahmen. Daran, dass auch dieser Verstoß gegen das Veränderungsverbot vorsätzlich geschah, hat der Senat keine Zweifel (§ 286 ZPO).

Den Kausalitätsgegenbeweis (Ziff. A 8.3.2 AWB 2008; § 28 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der VN jedenfalls hinsichtlich der mit der Klage noch beanspruchten Leistungen nicht geführt.

Aus all dem folgt, dass sich ein Anspruch des VN gegen den VR – in Bezug auf einzelne von ihm geltend gemachte Schadenspositionen – hier auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Kostenversicherung (vgl. Ziff. B 5 AWB 2008, Ziff. A.13 AWB 2008 und §§ 82, 83, 85 VVG) ergibt. Ohnehin leistet der VR nach den hier vereinbarten Bedingungen für Kosten mit Ausnahme solcher zur Abwendung, Minderung oder Feststellung des Schadens nur, „soweit dies vereinbart ist“ (Ziff. B 5.1 AWB 2008); dafür geben die vorliegenden Vertragsunterlagen nichts her. Eine Eintrittspflicht des VR nach diesen Grundsätzen scheitert auch insoweit daran, dass der Nachweis eines Versicherungsfalls, der solche Kosten bedingt haben könnte, hier nicht geführt wurde.

Relevanz für die Praxis

Die sehr umfangreiche Entscheidung zeigt zutreffend auf, wie die Gefahren Rohrbruch- und Nässeschäden in den AWB zu unterscheiden sind. Es handelt sich um Leistungsversprechen, die unterschiedliche Voraussetzungen haben und auch mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehen (BGH VK 17, 151, Schimmelschäden). Beim Rohrbruch wird Versicherungsschutz für ein meist punktuelles Ereignis gewährt. Dagegen setzt bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser ein Geschehen voraus, dass sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt (BGH VK 21, 202, undichte Fuge). Rohrbruch erfordert eine Substanzverletzung an Material (OLG Hamm VK 16, 153). Nässeschäden werden ersetzt, wenn Wasser aus Rohren oder Einrichtungen ausgetreten ist (OLG Saarbrücken (VK 19, 189). Die Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen jeweils der VN (OLG Saarbrücken VK 19, 47).

Im Hinblick auf die Verletzung der Aufklärungspflicht folgt das Gericht der herrschenden Meinung (BGH VersR 16, 793; OLG Dresden r+s 22, 633). Danach muss der VR entsprechend dem Zweck der Aufklärungsobliegenheit in die Lage versetzt werden, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Die entsprechenden Pflichten hatte der VN hier arglistig verletzt.

Weiterführender Hinweis
  • Zum Leistungsausschluss für Schwammschäden, OLG Köln VK 24, 24

AUSGABE: VK 3/2024, S. 40 · ID: 49921244

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