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AbzugsteuerBFH: Keine Abzugsteuer für ausländische Künstler und Sportler bei Liebhaberei
| Als Verein müssen Sie die Abzugsteuer für ausländische Künstler und Sportler (§ 50a EStG) nicht abführen, wenn die Einkünfte steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ darstellen, bei dem von Ihnen engagierten Personen also die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Das hat der BFH entschieden. |
Die Entscheidung ist „janusköpfiger Natur“. Der BFH stellt nämlich auch klar, dass das im Einzelfall für den Auftraggeber schwer festzustellen ist, weil ihm meist nähere Kenntnisse über Einzelheiten und Gesamtheit der wirtschaftlichen Betätigungen seines Vertragspartners und die von ihm verfolgten Absichten fehlen. Insbesondere weist z. B. nicht schon die Tatsache, dass Künstler öffentlich gefördert werden, auf eine fehlende Gewinnerzielung hin (BFH, Urteil vom 25.10.2023, Az. I R 35/21, Abruf-Nr. 240443).
Wichtig | Für Sie als Auftraggeber (z. B. Sportverein oder Kultureinrichtung) ist das problematisch, weil Sie im Zweifel für die Abführung der Steuer haften. Für eine Reihe von Ländern bestehen zwar Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die eine Rückerstattung oder Verrechnung der Abzugsteuer vorsehen. Ein Verzicht auf den Steuerabzug ist aber auch dort ausgeschlossen.
- Beitrag „BMF klärt Einzelfragen zum Steuerabzug bei ausländischen Künstlern und Sportlern“, VB 1/2011, Seite 6 → vb.iww.de – Rubrik „Heft-Archiv“
AUSGABE: VB 4/2024, S. 2 · ID: 49975617