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UmsatzsteuerÜbernahme hoheitlicher Aufgaben kann gemeinnützig sein

Abo-Inhalt06.07.20226955 Min. Lesedauer

| Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass Kapitalgesellschaften, die von Hoheitsträgern (z. B. Städten, Landkreisen) zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben, z. B. im Bereich der Müll- und Abwasserbeseitigung, eingeschaltet sind, wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht gemeinnützig tätig. |

Der BFH hatte dem im Fall eines Notrettungsdienstes widersprochen (BFH, Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/12, Abruf-Nr. 146727). Das BMF hat deswegen jetzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst und die entsprechende Regelung (Abschnitt 12.9, Abs. 2 S. 3) gestrichen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gilt also auch für Leistungen, bei denen hoheitliche Aufgaben auf gemeinnützigte Körperschaften übertragen werden (BMF, Schreiben vom 22.06.2022, Az. III C 2 – S 7242-a/19/10007 :005, Abruf-Nr. 229970).

AUSGABE: VB 7/2022, S. 2 · ID: 48432429

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