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ZweckbetriebeBFH: Keine Klagemöglichkeit gegen Nullbescheid
| Bei gemeinnützigen Körperschaften kann es dazu kommen, dass für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe keine Körperschaft- und Gewerbesteuer anfällt, ohne dass es sich um Zweckbetriebe handeln muss. Das kann der Fall sein, weil die Einnahmen unter der Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro liegen oder eine Verlustverrechnung mit anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt. Durch den entsprechenden Steuerbescheid ist dann nicht geklärt, ob ein Zweckbetrieb vorliegt. Der BFH hat nun klargestellt, dass die Zweckbetriebsfrage in einem solchen Fall auch nicht gerichtlich geklärt werden kann. |
Um diesen Fall ging es beim BFH
Der Fall betraf einen Wohlfahrtspflegeverband, der Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst eines Landkreises erbrachte. Mit dem Finanzamt war strittig, ob die gegenüber den Sozialleistungsträgern durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung für andere Rettungsdienste ein Zweckbetrieb war. Das Finanzamt verneinte das.
Besteuert wurden die Leistungen aber nicht, weil der Verband die Überschüsse in diesem Bereich mit Verlusten aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnen konnte. Entsprechend war keine Körperschaftsteuer fällig und das Finanzamt erließ einen Nullbescheid. Der Verband wollte die Frage der Zweckbetriebszuordnung aber gerichtlich klären und klagte gegen den Bescheid.
BFH verneint Klagemöglichkeit ohne Belastung
Der BFH wies die Klage als unzulässig ab. Er bezog sich dabei auf den Grundsatz, dass eine solche Anfechtungsklage nur möglich ist, wenn der Steuerzahler durch den Bescheid beschwert ist, gegen den er klagt. Eine solche Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung. Die Klagebefugnis setzt aber nach § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung voraus, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Eine auf null Euro lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerzahler aber regelmäßig nicht, so der BFH (mit Urteil vom 16.12.2021, Az. V R 19/21, Abruf-Nr. 229788).
Ausnahme nur bei Verlust der Gemeinnützigkeit
Anders ist das nur dann, wenn mit einem solchen Nullbescheid zugleich die Gemeinnützigkeit entzogen wird. Hier ist eine Anfechtungsklage möglich, weil der Verlust der Gemeinnützigkeit wegen des fehlenden Spendenabzugs unmittelbare Nachteile für die gemeinnützige Einrichtung bringt.
Wichtig | In Frage kommt daneben ein Antrag auf eine verbindliche Auskunft. Dem muss das Finanzamt nach § 89 Abs. 2 AO aber nur folgen, wenn der Steuerbürger daran ein besonderes Interesse hat, weil die Beurteilung des Sachverhalts für ihn erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Außerdem bleiben selbst „verbindliche Auskünfte“ oft recht vage.
AUSGABE: VB 7/2022, S. 19 · ID: 48422365