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Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebDer wGB und die Spielregeln für die Gewinn- pauschalierung von Werbemaßnahmen

Abo-Inhalt28.06.20226898 Min. Lesedauer

| Werbeeinnahmen gehören bei vielen gemeinnützigen Einrichtungen zu den wichtigen Erlösen außerhalb der satzungsbezogenen Tätigkeiten. Nur in bestimmten Fällen lassen sie sich ertragssteuerneutral gestalten. Meist fallen die Einnahmen aber in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind dann bei Überschreitung der Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro pro Jahr körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO liefert aber eine Begünstigungsregelung – die Möglichkeit der Gewinnpauschalierung. VB macht Sie mit den Spielregeln vertraut. |

Gewinnpauschalierung für Werbemaßnahmen

Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann der Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermittelt werden, wenn diese im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfinden. Der Gewinn wird dabei mit fünfzehn Prozent der Nettoeinnahmen angesetzt – unabhängig davon wie hoch die tatsächlich erzielten Überschüsse sind.

Da bei Werbeeinnahmen die Kosten meist recht gering sind, führt die Pauschalierung fast immer zu einem günstigeren Ergebnis als der tatsächliche Saldo von Umsatzerlösen und von mit den Werbemaßnahmen verbundenen Kosten.

Natürlich ist eine Pauschalierung nur möglich (und sinnvoll), wenn die Werbeerlöse tatsächlich steuerpflichtig sind. Dazu müssen nicht die Werbeumsätze für sich über 45.000 Euro liegen. Die Umsätze aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden bei der Ermittlung der Umsatzfreigrenze einbezogen. Die Pauschalierung ist also auch dann sinnvoll, wenngleich sie sich nur auf die Werbeeinnahmen bezieht.

Auch dass die Einzelermittlung der Einnahmen und Ausgaben zu zeitaufwändig oder schwierig ist, kann ein Argument für die Gewinnpauschalierung sein.

Anders sieht es aus, wenn sich aus dem Anzeigengeschäft ein Verlust ergibt. Der kann mit Gewinnen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden, sodass sich eine Steuerentlastung ergibt.

Welche Werbeeinnahmen können pauschaliert werden?

Zu den begünstigten Werbeformen gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO, Ziffer 33 zu § 64 AO):

  • Bandenwerbung,
  • Trikotwerbung,
  • Werbung in Programmheften, Festschriften und auf Plakaten für steuerbegünstigte Veranstaltungen,
  • aber auch passive Duldungsleistungen wie die Überlassung von Stand-flächen bei Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen.

Wichtig | Nicht begünstigt sind Werbeeinnahmen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, z. B. bei einem Vereinsfest oder bei Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportlern bzw. bei Überschreitung der pauschalen Umsatzfreigrenze (§ 67a Abs. 1 AO). Die Gewinnpauschalierung ist bei Werbeeinnahmen und Sponsorengeldern also nur möglich, wenn es sich um eine steuerbegünstigte Veranstaltung handelt.

Nicht geklärt ist, ob die Gewinnpauschalierung auch für Fahrzeugwerbung gilt. Wenn das entsprechende Fahrzeug ausschließlich im steuerbegünstigten Bereich eingesetzt wird, wird die Begünstigung aber greifen müssen.

Sachlicher Zusammenhang mit begünstigten Tätigkeiten genügt

Die Werbung muss nur in einem tatsächlichen Bezug mit der Zweckbetriebsveranstaltung stehen. Es muss also kein zwingender Zusammenhang mit der begünstigten Tätigkeit bestehen. D. h. es muss sich nicht um Werbung handeln, die ausschließlich im Rahmen von Zweckbetrieben und der ideellen Tätigkeit möglich ist.

Der sachliche Zusammenhang besteht bereits immer dann, wenn die entsprechenden Unternehmen keine Werbung buchen würden, ohne dass die begünstigten Tätigkeiten bzw. Veranstaltungen stattfinden. Dass dieselbe Werbung in einem anderen Kontext auch ohne steuerbegünstigte Tätigkeit erfolgen kann, spielt keine Rolle.

Beispiele

  • 1. Eine Kultureinrichtung schaltet Werbeanzeigen in den Flyern und Programmheften zu ihren (Zweckbetriebs-)Veranstaltungen.
  • 2. Ein Fußballverein, der mit seinen Spielen keine wirtschaftlichen Einnahmen erzielt (ideeller Bereich), hat einen Trikotsponsor und Werbebanden auf seinem Platz.

Nicht begünstigt ist die Werbung in dem Fall, in dem entweder kein Bezug zu einer steuerbegünstigten Tätigkeit besteht oder der Bezug nicht eindeutig ist.

Beispiele

  • 1. Ein Verein platziert bei einem Vereinsfest ohne zweckbezogenes Programm Werbebanner der Brauerei, die die Getränke (vergünstigt) liefert.
  • 2. Am Gebäude einer Kultureinrichtung, in dem Veranstaltungsräume und ein Café untergebracht sind, hat die Einrichtung Außenwerbung für einen Sponsor angebracht.

Gemischter Bezug der Werbung – Pauschalierung möglich?

Nicht geklärt haben Finanzverwaltung und Rechtsprechung bisher, ob die Werbeeinnahmen auch dann pauschaliert werden können, wenn die Werbung in einem Umfeld erfolgt, dass sowohl für steuerbegünstigte, als auch für steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt wird.

Beispiel

Ein Fußballverein hat Werbebanden in einem Stadion, das sowohl seine Profiliga als auch seine Amateurmannschaft nutzt.

Lösung: Es ist nicht geklärt, ob eventuell eine teilweise Pauschalierung der Werbeeinnahmen (z. B. nach zeitanteiliger Nutzung der Sportanlage) möglich ist. Hier empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Finanzamt.

Pauschalierte neben nicht pauschalierten Werbeeinnahmen

Nicht selten wird es vorkommen, dass nur für einen Teil der Werbeeinnahmen die Gewinnpauschalierung möglich ist. Das ist ohne Weiteres möglich, wenn sich die Einnahmen entsprechend zuordnen lassen.

Beispiel

Eine Fußballmannschaft hat sowohl für ihre Profiligamannschaft als auch für die Amateurmannschaft einen Trikotsponsor.

Lösung: Nur für die Einnahmen der Amateurmannschaft ist eine Pauschalierung möglich.

Praxistipp | Hier sollten Vereine wenn es sich um den gleichen Sponsor handelt, darauf achten, getrennte Vereinbarungen zu treffen, damit die pauschalierbaren Erlöse klar von den anderen getrennt werden können.

Einheitliche Anwendung der Pauschalierung

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Pauschalierung jeweils für alle gleichartigen Tätigkeiten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum gilt (AEAO Ziffer 34 zu § 64 Abs. 6 AO).

Die Pauschalierung wird also auf alle Werbeeinnahmen im ideellen Bereich und Zweckbetrieb des jeweiligen Jahres angewendet. Es ist nicht möglich auf die Pauschalierung für bestimmte Einnahmen in diesen Bereichen zu verzichten – z. B. weil im Einzelfall der tatsächlich erzielte Überschuss niedriger war als die Gewinnpauschale von 15 Prozent.

Davon abgrenzen können gemeinnützige Einrichtungen aber Werbeeinnahmen, die in die Vermögensverwaltung fallen und damit steuerfrei sind (z. B. die entgeltliche Überlassung des Werbegeschäfts an Dritte oder bloße Duldungsleistungen bei der Überlassung von Name und Logo). Da eine Zuordnung zur Vermögensverwaltung nur in nur bestimmten Fällen möglich ist, wird diese Aufteilung in der Regel unproblematisch sein.

Aktive Werbung ist nicht erforderlich

Die Rechtsprechung hat die Gewinnpauschalierung auf Werbeeinnahmen, bei denen die gemeinnützige Einrichtung nicht selbst aktiv wirbt, erweitert (BFH, Urteil vom 26.06.2019, Az. V R 70/17, Abruf-Nr. 210662). Dazu gehören alle Formen des Sponsorings, die im Zusammenhang mit den steuerbegünstigten Tätigkeiten stehen – auch Sachsponsoring.

Beispiel

Der BFH hat das im Fall der Überlassung von Standplätzen für Unternehmen im Rahmen einer Tagung klargestellt. Es kommt also nicht darauf an, dass die gemeinnützige Einrichtung selbst werblich aktiv wird.

Der Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, so der BFH, lasse offen, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss und lässt somit auch die Auslegung zu, dass passive Duldungsleistungen ausreichen. Bei der Werbung könne es sich nach der amtlichen Gesetzesbegründung insbesondere um Banden- oder Trikotwerbung handeln. Dem ist die Vermietung von Standflächen gleichzustellen.

Wichtig | Auch bei der Bandenwerbung z. B. ist nicht danach zu unterscheiden, ob die steuerbegünstigte Körperschaft die Banden mit selbst erstelltem Werbematerial bestückt oder die Bandenfläche überlässt, damit der Leistungsempfänger sein eigenes Werbematerial anbringt.

Wahlmöglichkeit für Gewinnpauschalierung für jedes Jahr

Die Gewinnpauschalierung kann für jeden Veranlagungszeitraum (Wirtschafts- oder Kalenderjahr) gewählt werden. Es gibt also keine längere zeitliche Bindung. Damit ist es grundsätzlich möglich, für jedes Jahr im direkten Vergleich zu prüfen, ob man mit der Ermittlung des tatsächlichen Gewinns nicht besser fährt und entsprechend zu optieren. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn hohe Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. In den allermeisten Fällen wird sich der Verein aber mit der Reingewinnschätzung günstiger stellen. Oft fallen nämlich nur sehr geringe Eigenkosten an.

Beantragung

Die Finanzverwaltung sieht kein spezielles Beantragungsverfahren für die Gewinnpauschalierung vor. Es gibt also weder eine bestimmte Frist noch eine bestimmte Form für den Antrag. Regelmäßig werden gemeinnützige Einrichtungen die Gewinnpauschalierung also erst mit der Steuererklärung geltend machen. Dazu müssen sie lediglich in der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung die entsprechenden Felder ausfüllen. Bis der Körperschaftsteuer-Bescheid bestandskräftig wird, ist noch ein Wechsel möglich.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Die buchhalterische Behandlung der Gewinnpauschalierung und die Angaben in der Steuererklärung“ finden Sie in der nächsten Ausgabe.

AUSGABE: VB 7/2022, S. 12 · ID: 48430856

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