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UmsatzsteuerMuseum: Nicht nur Eintrittsgelder sind umsatzsteuerbefreit
| Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind Leistungen eines Museums oder einer gleichartigen Einrichtung in privater Trägerschaft umsatzsteuerbefreit, wenn eine entsprechende behördliche Bescheinigung vorliegt. Der BFH hat jetzt entschieden, dass das nicht nur die Eintrittsgelder umfasst, sondern auch andere typische Museumsleistungen mit Kulturbezug – insbesondere Gästeführungen. |
Allerdings war das Museum im konkreten Fall nur mit Führung zugänglich. Der BFH hat offen gelassen, ob die Steuerbefreiung auch für zusätzlich zum Eintritt angebotene Führungen gilt (BFH, Beschluss vom 15.02.2022 Az. XI R 30/21, Abruf-Nr. 229581). Im konkreten Fall betraf die Steuerbefreiung einen selbstständig tätigen Gästeführer. Auch Einzelpersonen können nach der Regelung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sein. Das ist insbesondere von Bedeutung, weil die Museen, die selbst steuerbefreit sind, keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.
Wichtig | Anders als die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für Kultureinrichtungen ausdrücklich nur für die Eintrittsberechtigung. Eine Steuermäßigung für Führer kommt hier also nicht in Frage. Für die Einrichtung selbst gilt aber regelmäßig der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe.
AUSGABE: VB 7/2022, S. 1 · ID: 48422299