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VereinsregisterEinfache Mitglieder haben regelmäßig kein Beschwerderecht

Leseprobe01.06.20226069 Min. Lesedauer

| Lehnt das Registergericht die Löschung von Vorstandsmitgliedern wegen angeblichen Rücktritts ab, ist die Beschwerde eines Vereinsmitglieds unzulässig, weil es an einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung fehlt. In Bezug auf die Eintragungen im Vereinsregister ist ein Vereinsmitglied allenfalls mittelbar beeinträchtigt. Diese Auffassung vertritt das KG Berlin. |

Im konkreten Fall hatte ein Vereinsmitglied die Löschung von Vorstandsmitgliedern aus dem Vereinsregister beantragt, weil sämtliche Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt erklärt haben sollen. Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Stimmrechts – so das KG – lag hier nicht vor, weil das Mitglied sein Recht auf Mitbestimmung bei der Auswahl eines Vorstands allein im Rahmen der Wahlen auf der Mitgliederversammlung ausüben kann. Dieses Recht wird durch die Eintragung nicht beeinträchtigt. Auf die Einhaltung der Satzung sowie der Verfahrensvorschriften hat ein einzelnes Mitglied keinen Anspruch. Es ist hier auf das Minderheitenbegehren nach § 37 Abs. 1 BGB verwiesen (KG Berlin, Beschluss vom 16.12.2021, Az. 22 W 57/21, Abruf-Nr. 229374).

Praxistipp | Etwas anderes gilt nur, wenn das Mitglied selbst als Vorstandsmitglied im Register eingetragen werden soll oder ein Sonderrecht, das ihm zusteht, betroffen ist. Dann ist es direkt betroffen und beschwerdeberechtigt. Einfache Mitglieder haben ferner die Möglichkeit, das Registergericht zu bitten, von Amts wegen einzuschreiten. Zwar gibt es hier für das Mitglied keine formalen Rechtsmittel, das Gericht muss aber in vielen Fällen von sich aus tätig werden. Das gilt z. B., wenn der Vorstand erforderliche Anmeldungen unterlässt.

AUSGABE: VB 6/2022, S. 1 · ID: 48369619

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