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UmsatzsteuerSteuerbefreiung: Staatliche Subventionen ist keine Bedingung
| § 4 Nr. 20a S. 2 UStG befreit private Kultureinrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Einrichtungen erfüllt. Die öffentliche Subventionierung ist dabei keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt und das Vorsteuerabzugsbegehren eines Orchesters abgeschmettert. |
Im konkreten Fall ging es um ein Orchester mit privatrechtlichem Träger, der von der Bezirksregierung eine entsprechende Bescheinigung erhalten hatte. Der Träger wollte aber die Steuerbefreiung nicht nutzen, weil für ihn damit der Vorsteuerabzug entfallen wäre. Er argumentierte, mangels Subventionen sei er keine „gleichartige Einrichtung“ im Sinn der Gesetzesvorschrift. Das FG wies die Klage ab. Orchester gehören zu den in § 4 Nr. 20a S. 1 UStG aufgezählten Einrichtungen. Die entsprechende Bescheinigung der Behörde ist zwar kein hinreichender Nachweis für die Gleichartigkeit, aber ein Indiz dafür. Eine staatliche Förderung ist dabei nicht Voraussetzung für eine Gleichstellung mit steuerbefreiten öffentlichen Kultureinrichtungen (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021, Az. 5 K 1106/20 U, Abruf-Nr. 229373)
Wichtig | Durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG kommt es bei Kultureinrichtungen vielfach zu einem Vorsteuerüberhang oder zumindest sehr geringen Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt. Weil die Eingangsumsätze (Kosten) mit 19 Prozent besteuert sind, die eigenen Umsätze aber nur mit sieben Prozent, erfolgen regelmäßige Steuererstattungen. Das nehmen Finanzämter oft zum Anlass, die genannte behördliche Bescheinigung zu beantragen und so die Steuerbefreiung zu erzwingen. Gegenwehr ist – wie das Urteil zeigt – schwierig.
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