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VereinsgeschäftsführerBesonderer Vertreter: Satzungsanforderung darf ungenau sein

Abo-Inhalt01.06.20226070 Min. Lesedauer

| Vereinssatzungen sehen vielfach neben dem Vorstand einen „Geschäftsführer“ vor, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Diese Vorgaben genügen, um einen solchen Geschäftsführer als besonderen Vertreter ins Vereinsregister einzutragen. Das hat das KG Berlin festgestellt. |

Hintergrund | Nach § 30 BGB kann der besondere Vertreter „für gewisse Geschäfte“ des Vereins bestellt werden. Dieser Tätigkeitsbereich kann auch sehr allgemein definiert sein; für das KG Berlin genügt die Satzungsangabe „Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins“. Darunter fallen dann solche Geschäfte, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft des Vereins von weniger erheblicher Bedeutung sind. Die Satzung muss auch nicht ausdrücklich den Begriff „besonderer Vertreter“ benutzen. Ergibt sich aus der Auslegung der Satzung, dass ein als „Geschäftsführer“ bezeichnetes Organ die Befugnisse eines besonderen Vertreters haben soll, genügt diese Vorgabe, damit der besondere Vertreter ins Vereinsregister eingetragen werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 21.04.2022, Az. 22 W 12/22, Abruf-Nr. 229375).

AUSGABE: VB 6/2022, S. 1 · ID: 48369663

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