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SteueränderungenDie neue Energiepreispauschale: Wer bekommt sie im Verein?

Top-BeitragAbo-Inhalt01.06.20225981 Min. Lesedauer

| Am 20.05.2022 hat der Bundesrat das Steuerentlastungsgesetz 2022 angenommen (Abruf-Nr. 229332). Als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten ist darin u. a. eine einmalige Energiepreispauschale für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen von 300 Euro enthalten. Sie wird ab dem 01.09.2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Das betrifft auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, soweit sie lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. VB liefert Ihnen die Details. |

Wer erhält die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale ist im EStG geregelt, konkret in den neu hinzugefügten §§ 112 bis 122 EStG. Von ihr profitieren alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigen und Selbstständigen. Für Vereine sind nur die abhängig Beschäftigten relevant, die zum 01.09.2022 in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen oder bis zum 31.12.2022 ein solches aufnehmen. Eine nachträgliche Auszahlung für beendete Anstellungsverhältnisse ist nicht vorgesehen.

Auch nach dem 01.09.2022 eingestellte Beschäftigte profitieren

Da der Anspruch auf die Energiepreispauschale am 01.09.2022 entsteht (§ 114 EStG), könnte die Auffassung vertreten werden, dass am 01.09.2022 eine der begünstigten Einkünfte erzielt werden muss. Dem ist nicht so. Es muss strikt zwischen der Anspruchsberechtigung, der Entstehung und der Auszahlung unterschieden werden. Da § 113 EStG (Anspruchsberechtigung) nur vorsieht, dass im Veranlagungszeitraum 2022 begünstigte Einkünfte erzielt werden, kommt es auf den 01.09.2022 (Entstehung) nicht an. Auch ein Mitarbeiter, der erst ab dem 01.12.2022 beim Verein beginnt, hat folglich Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Bei freien Mitarbeitern (Honorarkräften) wird die Pauschale mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet. Hier müssen lediglich im Jahr 2022 entsprechende Einkünfte vorliegen.

Die Mitarbeiter müssen in die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 eingruppiert sein und am 01.09.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Lohnsteuerklasse 6 kommt eine Zahlung nicht in Frage, weil es sich hier ja um ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt, die Pauschale dann also über das erste Arbeitsverhältnis abgerechnet wird. Die Pauschale wird auch für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte (Minijob) gewährt. Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch die monatliche Vergütung ist.

Wichtig | Um sicherzustellen, dass die Pauschale nicht bereits über ein anderes Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird, müssen Minijobber dem Verein schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Es darf also keine abhängige Hauptbeschäftigung vorliegen. Dann würde die Energiepreispauschale darüber abgerechnet werden. Hat der Beschäftigte einen weiteren Minijob, kann er durch die schriftliche Bestätigung faktisch entscheiden, über welchem Arbeitgeber die Pauschale ausgezahlt wird.

Kein Anspruch bei Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag

Nicht bezahlt werden kann die Pauschale für Beschäftigte, deren Einkünfte vollständig unter den Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag fallen. Anders sieht es aus, wenn monatliche Lohnzahlungen die Freibeträge überschreiten und dann entweder ein Mini- oder Midijob vorliegt. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr, weil hier die Zahlungen pauschal besteuert werden.

Pauschale ist lohnsteuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei

Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Entsprechend müssen sie die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung erfassen. Sie wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Energiepreispauschale bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 a bis c EStG nicht berücksichtigt.

Wichtig | Das ist aber eine abrechnungstechnische Frage, die über die Lohnabrechnungssoftware abgebildet werden muss. Steuerlich fällt sie immer in den Veranlagungszeitraum 2022, auch wenn sie evtl. erst im Folgejahr ausbezahlt wird.

So funktionieren Auszahlung und Erstattung

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale durch ihren Arbeitgeber – mit der ersten, nach dem 31.08.2022 fälligen regelmäßigen Lohnzahlung.Die Arbeitgeber erhalten die ausbezahlte Pauschale dann wieder vom Finanzamt erstattet. Das geschieht durch Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. Sprich: der Arbeitgeber behält die Pauschalen von der nächsten Lohnsteuerzahlung ein. Ist die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschale höher als die abzuführende Lohnsteuer, wird der entsprechende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.

Besonderheiten bei Minijobs

Da die Energiepreispauschale nicht sozialversicherungspflichtig ist, wird sie nicht in die Obergrenze für Minijobs eingerechnet (450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro jährlich). Durch die Auszahlung wird also die Minijobgrenze nicht überschritten. Noch unklar ist die lohnsteuerliche Behandlung, weil die pauschale Lohnsteuer regelmäßig zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft abgeführt wird.

Wichtig | Das BMF erarbeitet derzeit eine FAQ-Liste, die die wichtigsten Fälle und Sachverhalte rund um die Energiepreispauschale und die entsprechenden Abrechnungen ab September 2022 erläutern wird. Vereine sollten sich rechtzeitig zum August 2022 auf die Veränderungen bei Gehaltsabrechnungen einstellen und dies beachten.

AUSGABE: VB 6/2022, S. 9 · ID: 48364564

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