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UmsatzsteuerVorsteuerabzug bei Trikotwerbung: Erfreuliche Aussagen vom FG Niedersachsen

Top-BeitragAbo-Inhalt04.05.20225219 Min. Lesedauer

| Unternehmen, die mit Sportvereinen als Sponsoren zusammenarbeiten, wollen sicherstellen, dass die Sponsoren ihre Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen und zusätzlich die Vorsteuer ziehen können. Die Voraussetzungen dafür hat das FG Niedersachsen nochmals in aller Klarheit herausgearbeitet. |

Der Fall vor dem FG Niedersachsen

Im konkreten Fall hatte eine Fahrschule einem gemeinnützigen Sportverein ohne weitere Vereinbarungen und unentgeltlich Sportkleidung mit Werbeaufdruck für verschiedene Jugendmannschaften überlassen. Das Finanzamt hatte der Fahrschule den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für die Kleidung mit der Begründung versagt, dass die Spiele im Jugendbereich kaum vor Publikum stattfinden und damit keine nennenswerten Werbeleistungen vorliegen könnten.

Zudem fehlte eine Vereinbarung, die Kleidung bei Spielen auch zu tragen. Nur wenn die Werbeleistung beim Verein als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Werbung“ einzustufen sei, sei ein Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Trikots gerechtfertigt.

Die sponsorfreundliche Entscheidung des FG

Das FG Niedersachsen sah das anders und ließ den Vorsteuerabzug bei den Aufwendungen für Sportkleidung mit Werbeaufdruck zu. VB stellt Ihnen die Begründungen vor (FG Niedersachsen, Urteil vom 03.01.2022, Az. 11 K 200/20, Abruf-Nr. 227614).

Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung ist unterschiedlich

Das FG hat zunächst klargestellt, dass die Anforderungen beim Betriebsausgabenabzug andere sind als beim Vorsteuerabzug. Dass die Aufwendungen beim Sponsor ertragsteuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, setzt nicht voraus, dass der Verein die Trikotüberlassung als Einnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt.

Für den Betriebsausgabenabzug kommt es allein auf eine betriebliche Veranlassung an. Die liegt auch vor, wenn der Sponsor lediglich sein Ansehen sichert oder erhöht. Bereits dann sind die Sponsoringausgaben betrieblich veranlasst, weil sie dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschaffen.

Wichtig | Das FG folgt damit der Rechtsprechung des BFH. Der sieht eine betriebliche Veranlassung von Werbeausgaben bereits dann, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb subjektiv zu dienen bestimmt sind. Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen das Unternehmen die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen. Der BFH fasst den betrieblichen Bezug sehr weit: Eine konkrete Werbewirkung ist nicht erforderlich. Für die betriebliche Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen (BFH, Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 28/17, Abruf-Nr. 218631).

Das sieht auch die Finanzverwaltung so. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Nur bei einem immensen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil entfiele der Betriebsausgabenabzug (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98).

Vorsteuerabzug nur bei Leistungen des wGb

Höher sind dagegen die Anforderungen an den Vorsteuerabzug. Der kommt nach Auffassung des FG nur dann in Betracht, wenn die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zuzurechnen ist. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG (Vorsteuerabzug) verlangt nämlich, dass die Leistungen von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Das bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug nur in Frage kommt, wenn durch die Überlassung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins angesprochen wurde.

Nach Auffassung des FG war das im vorliegenden Fall gegeben. Die Leistung besteht in der Benutzung der mit dem entsprechenden werbewirksamen Firmenaufdruck versehenen Kleidung, durch die die Öffentlichkeit auf das betreffende Unternehmen und dessen Produkte aufmerksam gemacht wird. Der Verein erbringt damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die Sportkleidung erhält.

Keine besonderen formellen Anforderungen an die Vereinbarungen

Schriftliche Vereinbarungen sind dazu nicht erforderlich. Ein umsatzsteuerlicher Leistungstausch setzt zwar ein Vertragsverhältnis zwischen Leistungsnehmer und –empfänger voraus. Das muss aber keine bestimmte – z. B. schriftliche – Form haben. Es genügt, dass die jeweiligen Vereinsvorstände mit der Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck einverstanden waren.

Das lässt sich allein schon daraus schließen, dass die Spieler des Vereins die Trikots bei sportlichen Veranstaltungen tragen werden – wovon in aller Regel auszugehen ist. Der Verein nimmt dann das Angebot der Nutzung gegen Ausführung einer Werbeleistung konkludent (durch schlüssiges Handeln) an. Eine darüberhinausgehende, ausdrückliche Verpflichtungserklärung des Vereins, die Spieler die Trikots bei bestimmten Veranstaltungen tragen zu lassen, ist nicht erforderlich.

Publikum ist nicht immer erforderlich

Unerheblich ist nach Auffassung des FG außerdem, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielen, bei den Spielen also erfahrungsgemäß ausschließlich Betreuer und einige Eltern anwesend sind.

Im behandelten Fall kam es darauf nicht an, weil die Zielgruppe der Fahrschule, die sie mit der Werbung ansprechen wollte, gerade Jugendliche im Alter von 15 bis 20 Jahren waren – also die typische Zielgruppe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis.

Eine Werbewirkung muss aber bestehen

Hier grenzt das FG den vorliegenden Fall vom Tatbestand eines Urteils des FG Köln ab. Dort ging es um die Trikotwerbung eines überregional tätigen Unternehmers, bei der ein konkreter Bezug zu den Jugendmannschaften und der Region, in der sie spielten, fehlte. Das Gericht hatte deswegen eine Werbewirkung verneint (FG Köln, Urteil vom 17.02.2006, Az. 11 K 827/03, Abruf-Nr. 061568).

Praxistipp | Der Fall vor dem FG Köln muss als Ausnahme gewertet werden. Es ist demnach sehr untypisch bei einer Trikotwerbung, dass sie praktisch keinerlei Werbewirkung erzielt. Nach Auffassung des FG Niedersachsen würde es genügen, wenn die Sportler selbst zur Werbezielgruppe gehören.

Auf die korrekte Besteuerung beim Verein kommt es nicht an

Wenn nach den genannten Maßgaben der Verein eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung erbracht hat, ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erfüllt. Ob der Verein diese Leistungen korrekt versteuert hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs ohne Bedeutung.

Wichtig | Korrekte Besteuerung hieße in diesem Fall, dass der Verein den Sachwert der Trikots als Einnahme des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt. Ertragsteuerliche Folgen entstehen nur, wenn die Umsatzfreigrenze (45.000 Euro pro Jahr) überschritten ist. Bemessungsgrundlage ist dabei grundsätzlich der gemeine Wert (= Verkehrswert) der Sachleistung (hier der Trikots). Kann der Wert nicht ermittelt werden, ist eine Schätzung erlaubt. Anhaltspunkt für die Bewertung können die Selbstkosten, bei Sachen der Einkaufspreis des Sponsors sein. Es kommt dabei nicht auf den Wert der Werbeleistung des Vereins an.

Fazit | Der vom FG Niedersachsen entschiedene Fall war speziell, aber nicht untypisch. Die steuerliche Behandlung stand nur deswegen in Frage, weil keine Rechnung des Vereins vorlag, sondern der Vorsteuerabzug aus den Beschaffungskosten des Sponsors Gegenstand war. Regelmäßig setzt ein Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer die entsprechenden Eingangsumsätze (Fremdleistungen) für die Generierung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Dafür genügt aber ein mittelbarer Zusammenhang. Kosten für die Werbung sind insofern Gemeinkosten, die in die Erzeugung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze (hier für den Fahrschulbetrieb) eingehen. Es kam also im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass die Sportkleidung ohne Rechnung an den Verein ging.

AUSGABE: VB 5/2022, S. 3 · ID: 48239041

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