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UmsatzsteuerFG Niedersachsen lehnt Steuerbefreiung für Tanzschule ab
| Tanzkurse sind auch bei Vorliegen einer behördlichen Bescheinigung regelmäßig nicht umsatzsteuerbefreit. Diese Auffassung vertritt das FG Niedersachsen. |
Hintergrund | Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen sind nach § 4 Nr. 21a UStG umsatzsteuerbefreit, wenn die Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Der Bildungsträger muss zusätzlich nachweisen, dass Teilnehmer die Ausbildungsgänge tatsächlich für die Berufsvorbereitung nutzen. Für das FG Niedersachsen ist das zweite Kriterium bei Tanzkursen, die sich allgemein an Menschen richten, die am Tanz interessiert sind, nicht erfüllt. Diese Kurse dienen der bloßen Freizeitgestaltung. Dagegen wären Kurse, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen, selbst dann steuerbefreit, wenn von dieser Möglichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2022, Az. 11 K 119/17, Abruf-Nr. 228883).
Praxistipp | Das FG verweist hier auf die Rechtsprechung zu Fahr- und Jagdschulen. Zwar können die dort abgelegten Prüfungen für die Ausübung einiger Berufe notwendig sein. Sie sind dennoch nicht nach § 4 Nr. 21a UStG steuerfrei, weil sie die Teilnehmer auf keinen bestimmten Beruf vorbereiten. |
AUSGABE: VB 5/2022, S. 2 · ID: 48262379