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SozialversicherungspflichtSV-Pflicht: Übungsleiter genießt als paralleles Vorstandsmitglied keine Sonderstellung

Abo-Inhalt03.05.20225150 Min. Lesedauer

| Vorstandsmitglieder sind für den Verein oft auch gleichzeitig als Übungsleiter, Trainer oder Dozenten tätig. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt klargestellt, dass bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung solcher Beschäftigungen keine Besonderheiten gelten. Es hat einen Turnverein, in dem ein Vorstandsmitglied als Übungsleiter tätig war, zur Nachzahlung von SV-Beiträgen in Höhe von 25.438 Euro verurteilt, weil der Übungsleiter abhängig beschäftigt war. Dass er gleichzeitig im Vorstand des Vereins war, änderte an der Einstufung nichts. VB macht Sie mit den Details vertraut. |

Wirksamkeit des Vertrags ist ohne Bedeutung

Eine Besonderheit des Falls lag darin, dass zum Schein ein Arbeitsvertrag geschlossen worden war, weil der Zuwendungsgeber Fördermittel nur für Festanstellungen gewährte. Für die Beurteilung des rechtlichen Status des Trainers komme es darauf aber nicht an, so das LSG. Auch wenn § 7 SGB IV im Regelfall an ein wirksames Arbeitsverhältnis anknüpfe, sei das nicht zwingend. Es spiele nach dem Schutzzweck der Sozialversicherung grundsätzlich auch keine Rolle, aus welchen Gründen der Arbeitsvertrag unwirksam sei. Eine „Beschäftigung“ nach § 7 SGB IV könne auch vorliegen, wenn kein Arbeitsverhältnis bestehe. Deshalb war es auch egal, dass der Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) eventuell nicht wirksam war (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2022, Az. L 4 R 73/15, Abruf-Nr. 228801).

Aus Vorstandsvorsitz ist nicht auf Weisungsfreiheit zu schließen

Eine Weisungsfreiheit des Trainers folge auch nicht daraus, dass er zugleich Vorstandsvorsitzender des Vereins war und unter bestimmten Voraussetzungen ihm missliebige Entscheidungen des Vorstands hätte verhindern und so den konkreten Inhalt seiner Tätigkeit als Trainer hätte beeinflussen können. Der Vorstand ist nach geltendem Vereinsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung weisungsgebunden. Damit besitzt letztlich allein die Mitgliederversammlung als „höchstes Organ“ des Vereins die Rechtsmacht, die Geschicke des Vereins zu bestimmen.

Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwogen

In der Gesamtbetrachtung überwogen die Kriterien, die für eine abhängige Beschäftigung sprachen. Dazu gehörte insbesondere die Nutzung der vereinseigenen Kunstturnhalle (Terminorganisation), die Zahlung einer Vergütung, die unabhängig von den tatsächlichen Trainingseinheiten war und die Vereinbarung einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Fazit | Die Gleichung Vorstandsvorsitz = Weisungsungebundenheit = selbstständige Tätigkeit dürfte selten aufgehen. Koordinationstätigkeiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann man nicht klar von der selbstständigen Tätigkeit trennen. So weist die Trainingsorganisation auf eine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers hin, also auf eine nichtselbstständige Tätigkeit.

AUSGABE: VB 5/2022, S. 10 · ID: 48236267

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