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ArbeitsrechtWie werden ehrenamtliche Tätigkeiten neben einer Anstellung rechtlich behandelt?
| Dass angestellte Mitarbeiter in Vereinen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen neben ihrer bezahlten Tätigkeit noch ehrenamtliche Leistungen erbringen, ist gar nicht so selten. Im Einzelfall kann dann strittig sein, ob es dafür Vergütungsansprüche gibt, das Ehrenamt also faktisch „Überstunden“ sind oder gar ein zweites Arbeitsverhältnis ist. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat für diese Fälle wichtige Klarstellungen getroffen. |
Der Fall vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern
Es ging um einen lokalen Radiosender, der einen Verein als Träger hat. Eine Mitarbeiterin war als Projektleiterin und Radio-Fachanleiterin mit einer Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche fest angestellt. Zusätzlich übernahm sie die Funktion der Programmverantwortlichen, die sie lt. einer eigenen Vereinbarung „notfalls auch ehrenamtlich“ ausfüllen sollte. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses machte die Mitarbeiterin zusätzliche Zahlungsansprüche aus dieser Tätigkeit als zweitem Arbeitsverhältnis geltend.
LAG verneint Zahlungsansprüche aus „zweitem Arbeitsverhältnis“
Das LAG lehnte den Vergütungsanspruch ab. Auch wenn die Tätigkeit als Programmverantwortliche nicht als Ehrenamt, sondern als Arbeitsvertrag bezeichnet gewesen wäre, fehlte nach Auffassung des LAG eine Vergütungsvereinbarung. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit sprach zudem, dass keinerlei zeitlicher Umfang für die Tätigkeit bestimmt, keinerlei Weisungsrechte festgelegt und ausdrücklich von einer „ehrenamtlichen“ Wahrnehmung gesprochen worden war (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2021, Az. 2 Sa 289/20, Abruf-Nr. 227046).
Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das nachzuweisen, ist Sache des Arbeitnehmers, und war hier nicht geschehen.
„Ehrenamts-Stunden“ waren auch keine Überstunden
Da nach diesen Maßgaben kein zweiter Arbeitsvertrag bestand, war noch die Frage zu klären, ob es sich um vergütungspflichtige Überstunden im Rahmen des Hauptarbeitsverhältnisses gehandelt hatte. Für das LAG war die Arbeitnehmerin auch hier in der Bringschuld. Sie musste nachweisen, dass sie über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatte und dass der Arbeitgeber verlangt hatte, Überstunden zu leisten. Auch das blieb sie aber schuldig.
Fazit | Das Urteil zeigt, dass fehlende klare Vereinbarungen im Zweifel zulasten des Arbeitnehmers ausgelegt werden. Darauf sollten sich Einrichtungen aber nicht verlassen. Es ist immer besser, klare Regelungen zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und Ehrenamt treffen. |
AUSGABE: VB 2/2022, S. 10 · ID: 47962681