Fahrverbot
Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zeitablaufs?
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DrogenfahrtSo können Sie auf die neue Rechtslage bei Cannabis und Fahrerlaubnisentziehung reagieren
| Das VG Magdeburg hatte zu den Auswirkungen der neuen Rechtslage bei Cannabis auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden. |
1. Betroffener wurde vor der Gesetzesänderung erwischt
Gestritten wurde in dem Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung. Dem Antragsteller war von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er war mit einem Joint und Cannabis in Form einer Blüte angetroffen worden. Gegenüber dem kontrollierenden Beamten hatte er angegeben, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere, um seine Psyche zu beruhigen. Er verwende es wie ein Feierabendbier. Deshalb hatte man an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gezweifelt und die Fahrerlaubnis entzogen.
2. Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht durch
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den angeordneten Sofortvollzug hatte beim VG Erfolg (21.6.24, 1 B 95/24 MD, Abruf-Nr. 245850). Mit dem zum 1.4.24 in Kraft getretenen Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis habe der Gesetzgeber in Bezug auf die Beeinträchtigung der Fahreignung eine Neubewertung vorgenommen. Die Rechtslage habe sich geändert. Ändere sich die Rechtslage zur Bestimmung der Fahreignung nach Erlass des Widerspruchsbescheids und sei dem Betroffenen unter Beachtung der neuen Rechtslage, anders als nach der alten Rechtslage, die Fahreignung voraussichtlich nicht abzusprechen, so fehlt für eine sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das besondere materielle Vollzugsinteresse. Das, was beim Antragsteller festgestellt worden sei, reiche aber nicht mehr aus, um ein überwiegendes Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung zu begründen.
Auf diesen Zeitpunkt ist im Hauptsacheverfahren abzustellen Merke | Im Zweifel wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben. Denn Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist, anders als in Bußgeldverfahren, wo nach § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz Anwendung findet, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung: Das ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (siehe dazu OVG Lüneburg, a. a. O.). |
3. Taktisches Vorgehen im Hauptsacheverfahren
Eine andere Frage ist, ob dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf Antrag nicht sofort wieder erteilt werden muss, da insoweit die neue Rechtslage Anwendung findet. Es ist also zu überlegen, ob man nicht den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig werden lässt und sogleich einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellt.
AUSGABE: VA 5/2025, S. 87 · ID: 50282196