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KostenrechtAuslagenerstattung für ein Privatgutachten

Abo-Inhalt17.04.20251 Min. Lesedauer

| Wir haben in VA 24, 159 über eine Entscheidung des AG Konstanz zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten berichtet. Das AG hatte die Sachverständigenkosten erstattet. Diese lagen rund 24 % über den Sätzen, die Sachverständige nach dem JVEG verlangen können. Das AG sah darin noch keine „erhebliche Abweichung“ von diesen Sätzen. |

Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das LG Konstanz die Entscheidung abgeändert (7.10.24, 4 Qs 53/24, Abruf-Nr. 246466). Begründet hat das LG es damit, dass es möglich sei, einen Privatgutachter zu beauftragen, dessen Stundensatz innerhalb der von der Rechtsprechung aufgestellten 20%igen Toleranzgrenze liegt. Es sei daher nicht plausibel, dass der Stundensatz den Toleranzbereich notwendigerweise überschreiben musste.

Praxistipp | Die Entscheidung des LG ist vor allem auch deshalb lesenswert, weil das LG auch Ausführungen zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten macht. Die Frage war hier allerdings nicht im Streit.

AUSGABE: VA 5/2025, S. 86 · ID: 50316948

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