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FahrverbotKeine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zeitablaufs?

Abo-Inhalt17.04.20252 Min. Lesedauer

| Nach der Rechtsprechung rechtfertigt ein längerer bloßer Zeitablauf nicht zwangsläufig die Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen, sodass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist. |

Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis sind aber erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen (OLG Karlsruhe 23.11.24, 2 Ws 355/24, Abruf-Nr. 246471). Nimmt der Betroffene weiter beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wächst sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis. Demgegenüber verliert die Möglichkeit des vorläufigen Entzugs nach § 111a StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend.

Der Zeitablauf zwingt damit zur besonders sorgfältigen Prüfung, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden kann. Das hat das OLG Karlsruhe – anders als das LG – verneint. Es hat darauf abgestellt, dass der für angemessen erachtete Zeitraum der Sperrfrist von nur sechs Monaten zwischenzeitlich rechnerisch um das Dreifache überschritten war. Zudem resultierte die Verfahrensverzögerung nicht etwa aus der Sphäre der Verteidigung bzw. des Angeklagten. Die Berufungskammer hatte zunächst einen (negativen) Strafregisterauszug aus der Schweiz eingeholt. Über ein Jahr nach der Tat hatte sie dann einen Hauptverhandlungstermin angesetzt. Für den zwei Monate später angesetzten Termin hatte sie keine Veranlassung für ein zeitnahes Sicherungsbedürfnis gesehen. Dann rechtfertige nach Ansicht des OLG auch eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins und die damit einhergehende weitere Verzögerung um etwa zwei Monate, die wiederum nicht der Sphäre des Angeklagten geschuldet war, kein dringendes vorläufiges Sicherungsbedürfnis.

AUSGABE: VA 5/2025, S. 84 · ID: 50318597

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